Tax News: Die Ära der Negativzinsen – und ihre steuerlichen Folgen im Konzern

Die Ära der Negativzinsen – und ihre steuerlichen Folge

Einige Banken verrechnen Negativzinsen an ihre Kunden. Daraus ergeben sich insbesondere Fragen im Hinblick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der Negativzinsen und Implikationen für konzerninternes Cash Pooling.

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Für den Inhalt verantwortlich

Bettina Matzka

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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1. Einführung

Negative Referenzzinssätze (insbesondere im Bereich des EURIBOR) sind während der letzten Jahre zum Alltag geworden. Sie bilden die Basis für die Banken, ungeachtet aller damit verbundenen Diskussionen über die Zulässigkeit, Negativzinsen an ihre Kunden zu verrechnen.  Insbesondere Unternehmerkunden sind in der Praxis bereits mit Negativzinsen konfrontiert.

2. Der Umgang mit negativen Referenzzinssätzen

Für den Bereich der Konzernbesteuerung von Bedeutung ist dies insbesondere überall dort, wo Zinssätze in Anlehnung an Referenzzinssätze (insbesondere EURIBOR) ermittelt werden und damit im Bereich der langfristigen, vor allem aber auch der kurzfristigen Konzernfinanzierung (Cash Pooling).

In der Praxis bestehen hier – sowohl im Verhältnis zu Finanzinstituten, aber auch im Konzern – zwei Varianten: 

- Einziehen eines „Zins-Floor“

Häufig wird vereinbart, dass für den Fall, dass der Referenz-Zinssatzes negativ wird, die Ableitung des vereinbarten variablen Zinssatzes auf Basis eines Referenz-Zinssatzes von zB „null“ erfolgt, sodass sich unter Berücksichtigung des idR vereinbarten Aufschlages jedenfalls eine positive Verzinsung ergibt. Dies gilt vor allem für den Fall der Fremdkapitalaufnahme, aber auch im Bereich der Negativsalden im Cash Pool. Eine positive Verzinsung von Haben-Salden ist erwartungsgemäß seltener – und das „Einfrieren“ bei Null, gerade im Cash-Pool (kurzfristige Verzinsung zB auf Basis des 1-Monats-Euribor mit Abschlag) das Mittel der Wahl.

- Berechnung der Konzernzinsen auf Basis negativer Referenz-Zinssätze

Alternative Lösung ist, die Berechnung der konzerninternen Verzinsung vollumfänglich der Marktentwicklung folgen zu lassen. Diesfalls kann es dann – und hier wiederum gerade im Bereich der Verzinsung von Guthaben-Salden im Cash Pool – zur Situation kommen, dass derjenige, der positive Salden abliefert, zur Leistung von Zinszahlungen an die Mastergesellschaft aufgefordert wird.

3. Negativzinsen - Ertragsteuerliche Implikationen

3.1. Abzugsfähige Betriebsausgaben?

Vorweg stellt sich aus ertragsteuerlicher Sicht die grundsätzliche Frage, ob geleistete Negativzinsen Betriebsausgaben darstellen, die – sofern keines der gesetzlich verankerten Abzugsverbote greift – bei der Einkünfteermittlung gewinnmindernd abzusetzen sind. Die Frage der steuerlichen Einstufung der Zinsen resultiert aus der Gegebenheit, dass erhaltene „Positivzinsen“ – als Entgelt für die Nutzung von Kapital – unbestritten dem Bereich der Einkünfte (aus Kapitalvermögen) zuzuordnen sind. Die Veranlagung von liquiden Mitteln bei Banken stellt wirtschaftlich nichts anderes dar als die Gewährung eines Kredites an eine Bank, welche als Gegenleistung dafür Zinsen aufwendet.

In der Literatur (Vgl Beiser, Sind „Negativzinsen“ Zinsen oder Aufwand?, SWK 11/2015, 536) wird argumentiert, dass die Positionen von Bank und Kunden im Fall von Negativzinsen gegenteilig sind: Der Kunde zahlt ein Entgelt an die Bank, dass diese die vorhandenen Mittel verwahrt und ihm diese bei Bedarf zur Verfügung stehen („Liquiditätsvorsorge“). Dient diese der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften, ist das für die Verwahrung zu leistende Entgelt als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Abzugsverbote des § 20 Abs 2 sowie § 12 Abs 2 KStG greifen uE somit nicht. 

Ob Negativzinsen „Aufwendungen für Zinsen …“ im Sinne des § 99a EStG darstellen und daher nach Maßgabe des § 12 Abs 1 Z 9 KStG im Falle der „Niedrigbesteuerung“ der Einkünfte bei einem Empfänger im Konzernverbund vom Abzug ausgeschlossen sein können, wurde in der Literatur bisher nicht im Detail untersucht. Da die Bestimmung zur Niedrigbesteuerung jedoch auf „Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs 1 zweiter und dritter Satz EStG …“ abstellt, und nach § 99a EStG als Zinsen „Einkünfte aus Forderungen jeder Art“ gelten, die Negativzinsen gerade nicht darstellen, dürfte die Anwendung auch des § 12 Abs 1 Z 9 KStG auf gezahlte Negativzinsen eher auszuschließen sein.

4. Verrechnungspreise

Auf Basis des „dealing at arm’s length-principle” (Fremdvergleichsgrundsatz) stellt sich aus verrechnungspreistechnischer Sicht die Frage, ob die Leistung von Negativzinsen im Cash Pool auch im Falle unverbundener Dritter das Mittel der Wahl gewesen wäre. In der Praxis ist ein entsprechender Nachweis (nachträglich) oftmals nicht ganz so einfach, da das Alternativszenario einer Vereinbarung mit einer Bank auf „stand-alone“-Basis angesichts des Wesens des Cash Pools nicht uneingeschränkt als Vergleichspaar herangezogen werden kann. 

Kritisch ist im Falle der „Weitergabe“ derartiger Negativzinsen die Gegebenheit, dass der Zinssatz für den Pool als solchen, dh den Konzern insgesamt und damit ein Volumen festgelegt wird, von dem nur ein  Bruchteil auf die (österreichische) Konzerngesellschaft entfällt. Insbesondere dann, wenn diese „cash rich“ ist und positive Guthabensalden nicht eine Ausnahme über eine kurze Periode darstellen, könnte sich die Frage aufdrängen, ob ein fremder Dritter nicht den Weg einer Alternativ-Veranlagung geprüft und letztlich auch gewählt hätte. Wird dies seitens der Finanzverwaltung so gesehen, wäre von einer verdeckten Gewinnausschüttung im Konzern auszugehen, womit die gezahlten Negativzinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind und KESt-Folgen eintreten können.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die gesellschaftsrechtlichen Aspekte dieser Beurteilung hinzuweisen, auf die aus Sicht des österreichischen Geschäftsführers jedenfalls Bedacht zu nehmen ist: den Grundsatz der verbotenen Einlagenrückgewähr und damit verbundenen Folgen. 

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