Tax Personnel News: Aktuelle arbeitsrechtliche Neuerungen

Aktuelle arbeitsrechtliche Neuerungen

Am 23. bzw. 31.07.2019 sind im Bundesgesetzblatt drei arbeitsrechtlichen Neuerungen aus dem „freien Spiel der Kräfte im Parlament“ erschienen. Demnach besteht nunmehr ein Rechtsanspruch auf ein „Papa-Monat“ für Geburten de-facto ab 1. September 2019. Weiters sind zukünftig Elternkarenzzeiten bei Geburten ab 1. August 2019 (grundsätzlich begrenzt bis zum vollendeten 2. Geburtstag des jeweiligen Kindes) für dienstzeitabhängige Ansprüche voll anrechenbar. Schließlich wurde eine besondere – mit dem Arbeitgeber zu vereinbarende – Freistellungsform für Großschadenereignisse ab 1. September 2019 mit pauschaler 200-Euro-Refundierung via Katastrophenfonds geschaffen.

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Carl-Georg Vogt

Senior Manager, Tax

KPMG Austria

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1. Einführung des Rechtsanspruches auf den sog. „Papa-Monat“

Der Rechtsanspruch auf den sog. „Papa-Monat“ (Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes gem. § 1a Väter-Karenzgesetz) tritt grundsätzlich am 01.09.2019 in Kraft. Ein Arbeitnehmer hat dadurch auf Verlangen einen einmonatigen Freistellungsanspruch im Zusammenhang mit der Geburt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, welcher durch einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsanspruch abgesichert und auf dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen ist.

Der Anspruch besteht innerhalb eines Zeitraums, der

  • mit dem ersten Kalendertag nach der Geburt des Kindes beginnt und
  • mit Ablauf des (bei Müttern, die Betriebshilfe nach dem GSVG beziehen, fiktiven) Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt oder – wenn kein Karenzanspruch besteht – mit Ablauf von 8 bzw. bei Früh-, Mehrlings-, oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen nach der Geburt endet.

Folgende Meldepflichten hat der Dienstnehmer dabei einzuhalten:

  • Vorankündigung des voraussichtlichen Beginns der Freistellung 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin,
  • „unverzügliche“ Verständigung von der tatsächlichen Geburt,
  • Bekanntgabe des Antrittszeitpunktes der Freistellung 1 Woche nach der Geburt und
  • „unverzügliche“ Anzeigepflicht bei Frühgeburten und Bekanntgabe des Antrittszeitpunktes bis zu 1 Woche nach der Geburt.

Eine freiwillige Vereinbarung einer Freistellung kann unabhängig von der Einhaltung der gegenständlichen Fristen gewährt werden.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des sog. „Papa-Monats“ beginnt ab Vorankündigung, frühestens jedoch 4 Monate vor errechnetem Geburtstermin, und endet 4 Wochen nach dem Ende der Freistellung.

Für eine sozialrechtliche Absicherung während eines Papa-Monats und ein gewisses Auskommen hat schon bisher (seit 01.03.2017) der Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (BGBl. I 2016/53) gesorgt. Einen Rechtsanspruch auf die arbeitsrechtliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge hat es aber bisher nur vereinzelt auf kollektivvertraglicher Ebene (sowie im öffentlichen Dienst) gegeben, sodass ein „Papa-Monat“ einvernehmlich vereinbart werden musste.

Die Neuregelung tritt ab 01.09.2019 in Kraft und gilt nach dem Gesetzeswortlaut für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens 3 Monate nach dem Inkrafttreten liegt, daher für errechnete Geburtstermine ab 01.12.2019. Es sind darüber hinaus Geburten mit errechnetem Geburtstermin vor dem 01.12.2019 umfasst, wobei dann die Vorankündigungs- bzw. Meldefrist entsprechend verkürzt wird. Die diesbezügliche Inkraftretensregelung ist schwer verständlich, aber faktisch besteht der Rechtsanspruch uE damit bereits für Geburten mit errechnetem Geburtstermin ab 01.09.2019.

2. Anrechnung der Elternkarenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche

Nach der bisherigen Rechtslage wurden für nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessene arbeitsrechtliche Ansprüche (betreffend Dauer der Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erreichung der 6. Urlaubswoche) Zeiten der ersten Mutterschafts- bzw Väterkarenz im Arbeitsverhältnis im Ausmaß von zehn Monaten angerechnet. Manche Kollektivverträge sehen – teilweise differenziert für den konkreten Anspruch (z.B. nur für den Urlaub) – bereits bisher längere Anrechnungszeiten vor.

Mit der nunmehrigen Änderung des § 15f Mutterschutzgesetz wurde für Geburten ab 01.08.2019 zukünftig eine generelle Anrechnung von Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche, und zwar auch für Vorrückungsstichtage beim Entgelt („Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten“), eingeführt.

Die Anrechnung ist für jedes Kind vorzunehmen, jedoch grundsätzlich limitiert bis zum 2. Lebensjahr des jeweiligen Kindes. Neben der Mutterschafts- bzw. Väterkarenz ist auch die Freistellung während das „Papa-Monats“ anzurechnen.

3. Entgeltfortzahlung für Katastrophenhelfer bei Großeinsätzen und Bergretter

Mit 01.09.2019 tritt ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Mitglieder von Blaulichtorganisationen (Katastrophenhilfeorganisation, Rettungsdienst, freiwillige Feuerwehr) bei einem „Großschadenereignis“ oder Bergretter in Kraft, wenn diese Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart und keinen sonstigen (schon bisher bestehenden) Dienstfreistellungsanspruch haben.

Ein „Großschadenereignis“ ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.

Parallel zum neu geschaffenen Entgeltfortzahlungsanspruch wurde im Rahmen des Katastrophenfondgesetzes eine Regelung zur pauschalen Rückerstattung bzw. Abgeltung der von den Dienstgebern bei Großschadensereignissen geleisteten Entgeltfortzahlung getroffen. Die Fondsmittel betragen pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer EUR 200,00 pro Tag; die diesbezügliche Abwicklung erfolgt durch das jeweilige Bundesland.

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