Tax News KöR/NPO: Gewinnermittlungsvorschriften bei BgA von Gebietskörperschaften
Tax News KöR/NPO 03/2019
Das BMF hat kürzlich nochmals bestätigt, dass für alle BgA von Ländern und Gemeinden ab 1. Jänner 2020 die Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu erfolgen hat. Um die daraus resultierenden Pflichten erfüllen zu können, stellen sich für Länder und Gemeinden daher nun neue Herausforderungen.
Bisherige Behandlung von BgA
In der Praxis wurde aufgrund der meist nachhaltigen Verlustsituation bei BgAs kaum Gewinnermittlungen vorgenommen und wurden idR auch keine Körperschaftsteuererklärungen abgegeben. Sofern eine Gewinnermittlung erfolgt ist, konnte diese im Anwendungsbereich der VRV 1997 für BgA von Ländern und Gemeinden vereinfacht in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden (Ermittlung gem § 4 Abs 3 EStG).
Auswirkungen aufgrund der VRV 2015
Da durch Erlass der VRV 2015 ab dem Finanzjahr 2020 auch für BgA eine dem 3. Buch des UGB vergleichbare sondergesetzliche Rechnungslegungspflicht zur Anwendung kommt, hat künftig für BgA von Ländern und Gemeinden die Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu erfolgen.
Künftig bzw nach Gesetz wird daher im Ergebnis für jeden unbeschränkt steuerpflichtigen BgA die Erfassung beim Finanzamt unter einer eigenen Steuernummer für körperschaftsteuerliche Zwecke und die Einreichung von Körperschaft-steuererklärungen - je BgA! - tatsächlich erforderlich sein. Zudem ist je BgA aufgrund der nunmehr anzuwendenden Gewinnermittlung jährlich die Überleitung der Rechnungsabschlüsse auf steuerliche Vorschriften („Mehr-Weniger-Rechnung“) zu prüfen.
Obwohl dadurch insbesondere im Falle von dauerhaft Verlust erzielenden BgA, ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand für Länder und Gemeinden - sowie auch für Finanzämter - generiert wird, wurde die Pflicht zur Durchführung einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG nunmehr nochmals durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bestätigt und eine Ausnahme für dauerhaft Verlust erzielende BgA abgelehnt.
Identifikation der BgA
Für Länder und Gemeinden stellt sich daher nun die organisatorische Aufgabe, rechtzeitig sämtliche unbeschränkt steuerpflichtige BgA zu identifizieren und die weiteren Maßnahmen zur Erfüllung der jährlichen steuerlichen Pflichten vorzubereiten (zB Erfassung beim Finanzamt). Beschränkt steuerpflichtige BgA, die auch die formellen Voraussetzungen nach den §§ 34 ff BAO für die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit erfüllen, sind hingegen von dieser steuerlichen Gewinnermittlungspflicht selbstverständlich nicht betroffen.
Für jene BgA, welche derzeit bereits ihren Gewinn ermitteln, kann unter anderem zudem ein Übergangsgewinn iSd § 4 Abs 10 EStG zu prüfen sein.
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