Tax News: Finanzstrafgesetz: Einführung neuer Straftatbestand „Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug“ und Strafverschärfungen bei Steuer- und Zolldelikten
Finanzstrafgesetz
In den Tax News 04-05/2019 wurden die beabsichtigten Änderungen des Gesetzgebers im Bereich des Finanzstrafgesetzes bereits vorgestellt (Entwurf Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020). Durch das sogenannte EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurden nunmehr der neue Straftatbestand „Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug“ eingeführt und die Strafdrohungen bei den bestehenden Finanzvergehen erhöht.
1. Neuer Tatbestand „Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug“
Der neue Tatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges wird in § 40 FinStrG aufgenommen. Dieser ist erfüllt, wenn der Einnahmenausfall an Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet insgesamt mindestens EUR 10 Mio beträgt (ausgenommen Zinsen und Geldstrafen). Nach dem Gesetzeswortlaut macht sich eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges schuldig, wer
- vorsätzlich
- ein grenzüberschreitendes Betrugssystem
- schafft oder sich daran beteiligt.
Im Unterschied zum Gesetzesentwurf stellt der nunmehrige Gesetzeswortlaut explizit fest, dass der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn ein Einnahmenausfall unter Einreichung von „richtigen Umsatzsteuererklärungen“ betrügerisch herbeigeführt wird und die geschuldete Umsatzsteuer nicht spätestes am Fälligkeitstag entrichtet wird oder unrechtmäßig Umsatzsteuergutschriften geltend gemacht werden. Damit kann ein grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug trotz Abgabe einer richtigen Umsatzsteuererklärung begangen werden. Außerhalb des Anwendungsbereiches des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges werden finanzstrafrechtliche Konsequenzen durch die rechtzeitige Abgabe richtiger Umsatzsteuererklärungen weiterhin ausgeschlossen.
Wenn der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug im Inland verfolgt wird, ist nicht nur der österreichische Anteil am Gesamtschaden (= die österr. Umsatzsteuer) vom österreichischen Finanzstrafgesetz umfasst, sondern auch die in den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Umsatzsteuerbetruges verkürzte Umsatzsteuer (§ 2 Abs 1 lit d FinStrG). Die Strafdrohung beim grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug entspricht der Neufassung der maximalen Strafdrohung beim allgemeinen Abgabenbetrug nach § 39 Abs 3 FinStrG (siehe Pkt 2).
2. Strafverschärfungen bei Steuer- und Zolldelikten
Die Strafverschärfungen wurden wie im Gesetzesentwurf vorgesehen umgesetzt (im Detail Tax News 04-05/2019):
- Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 5 FinStrG): Zusätzlich zu einer Geldstrafe bis zum zweifachen Verkürzungsbetrag kann nunmehr eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren verhängt werden.
- Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 35 Abs 5 FinStrG): Bei Übersteigen eines strafbestimmenden Wertbetrages von EUR 100.000 kann zusätzlich zur Geldstrafe bis zum zweifachen Verkürzungsbetrag nunmehr eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren verhängt werden (unter EUR 100.000 zwei Jahre).
- Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG): Bei Übersteigen eines strafbestimmenden Wertbetrages von EUR 100.000 kann zusätzlich zur Geldstrafe bis zum zweifachen Verkürzungsbetrag eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren verhängt werden (unter EUR 100.000 zwei Jahre).
- Abgabenbetrug (§ 39 Abs 3 FinStrG): Übersteigt der Verkürzungsbetrag EUR 100.000 kann der Tatbestand des Abgabenbetruges zur Anwendung kommen. Als Strafe ist eine primäre Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Alternativ kann neben einer Freiheitsstraße von bis zu vier Jahren eine Geldstraße bis zu EUR 1,5 Mio verhängt werden. Die maximale Verbandsgeldbuße wird von bisher EUR 2,5 Mio auf EUR 5,0 Mio erhöht. Übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag EUR 500.000, ist eine primäre Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen. Alternativ kann neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu EUR 2,5 Mio verhängt werden Die maximale Verbandsgeldbuße beträgt diesfalls bis zu EUR 8 Mio.
3. Sonstige Änderungen im FinStrG durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019
- Strafe bei gewerbsmäßiger Tatbegehung: Der Qualifikationstatbestand des § 38 FinStrG zur gewerbsmäßigen Tatbegehung entfällt. Stattdessen wird die Absicht, sich selbst oder auch einem Verband (als dessen Entscheidungsträger) durch wiederkehrende Begehung eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen, explizit als Erschwerungsgrund im Rahmen der Strafbemessung genannt (§ 23 Abs 2 FinStrG). Eine wiederkehrende Begehung liegt nach dem Gesetzeswortlaut vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist.
- Diverse Änderungen im Verfahren gegen Jugendliche (§§ 180 ff FinStrG)
4. Beabsichtigte Änderungen des Finanzstrafgesetzes durch andere Gesetzesvorhaben
Andere bereits geplante Änderungen des Finanzstrafgesetzes (siehe Tax News 04-05/2019) wurden mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 noch nicht umgesetzt, sondern könnten gemeinsam mit den Bezug habenden abgabenrechtlichen Änderungen eingeführt werden (zB Initiativantrag Abgabenänderungsgesetz 2020 – vgl Beitrag Vaishor aktuelle Gesetzesänderungen und Initiativanträge inkl Link):
- Einführung Finanzordnungswidrigkeit bei Verletzung des EU-Meldepflichtgesetze (§ 49c FinStrG): Folgende Verfehlungen sind erfasst: (a) Eine unterlassene oder unvollständige Meldung nach dem EU-MeldepflichtG, (b) eine verspätete Meldung, (c) die Meldung unrichtiger Informationen sowie (d) die Nichtbekanntgabe einer Befreiung von der Meldepflicht aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten an die betroffenen Abgabepflichtigen oder sog Intermediäre.
- Einführung Finanzordnungswidrigkeit bei Verletzungen von Aufzeichnungspflichten im Bereich der Umsatzsteuer nach dem Digitalsteuergesetz 2020 (§ 49d FinStrG)
- Einführung einer Datenschutzbeschwerde (§ 57e FinStrG)