Tax News: Begründet ein Home Office eine steuerliche Betriebsstätte?

Home Office eine steuerliche Betriebsstätte?

Das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) hat kürzlich – zum wiederholten Male – im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) dazu Stellung genommen, ob bzw unter welchen Voraussetzungen das „Home Office“ eines (österreichischen) Arbeitnehmers eine Betriebsstätte für den (ausländischen) Arbeitgeber begründen kann. In diesem Zusammenhang wurden seitens des BMF die bisher in der Verwaltungspraxis herausgearbeiteten Abgrenzungskritierien abermals bekräftigt und in Teilbereichen konkretisiert.

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Für den Inhalt verantwortlich

Florian Rosenberger

Partner, Tax

KPMG Austria

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1. Ausgangssachverhalt

Der EAS 3415 zu Grunde liegende Sachverhalt befasst sich mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen ohne feste Geschäftseinrichtung und ohne ständigen Vertreter in Österreich. Der einzige Anknüpfungspunkt zu Österreich besteht darin, dass der österreichische Arbeitnehmer auch von seinem inländischen Wohnsitz (Home-Office) aus für das deutsche Unternehmen tätig wird.  

2. Rechtsansicht des BMF

Das BMF nimmt in der Folge abstrakt zu diesem recht allgemein gehaltenen Sachverhalt Stellung, wobei abermals die – bereits aus bisherigen EAS-Auskünften bekannten – (indikativen) Abgrenzungskritieren dargelegt werden. Insofern liefert die vorliegende EAS-Auskunft im Wesentlichen einen Überblick über die herrschende Verwaltungspraxis, die sich im Laufe der Zeit aus zahlreichen EAS-Einzelauskünften herausgebildet hat. Um Redundanzen zu vermeiden, verweisen wir diesbezüglich auf die in unserer Tax News 02/2018 zur Begründung einer Home Office-Betriebsstätte dargelegten Anhaltspunkte / Abgrenzungskritieren.

Darüber hinaus bekräftigt das BMF im aktuellen EAS (abermals), dass das Vorliegen einer abkommensrechtlichen Home Office-Betriebsstätte analog der bisherigen Sichtweise im Allgemeinen von folgenden Faktoren abhängt (vgl OECD-MK 2017 zu Art 5 Tz 12):

  • „Effective power to use that location“ (Verfügungsmacht),
  • “Extent of the presence of the enterprise at that location” (Dauerhaftigkeit) und
  • “Activities that it performs there” (unternehmerische Tätigkeit).

Insbesondere die Faktoren der Dauerhaftigkeit und der Verfügungsmacht sind dabei nach Ansicht des BMF (unter Verweis auf die jüngsten Entwicklungen auf OECD-Ebene: OECD-MK 2017 zu Art 5 Tz 18) iZm einer Home-Office Betriebsstätte zu prüfen:

  • Demnach ist die „bloß sporadische oder gelegentliche Nutzung“ des Home Office eines Arbeitnehmers mangels ausreichender Verfügungsmacht nicht betriebsstättenbegründend. In diesem Zusammenhang stellt das BMF wenig überraschend klar, dass die erforderliche „Dauerhaftigkeit“ entsprechend der OECD-Sichtweise (vgl OECD-MK zu Art 5 Tz 28) auch durch eine wiederkehrende Nutzung des Home-Office erreicht werden kann. Wird daher etwa die Tätigkeit des Arbeitnehmers – unter wöchentlichem Wechsel – zu je 50 % am deutschen Unternehmenssitz und zu 50 % im österreichischen Home-Office ausgeführt, dann kann nicht mehr von einer bloß gelegentlichen Nutzung gesprochen werden, weshalb in diesem Fall grundsätzlich vom Vorliegen einer DBA-Betriebsstätte auszugehen ist (sofern die im Home-Office erbrachten Tätigkeiten über bloße Vorbereitungs-/Hilfstätigkeiten iSd Art 5 Abs 4 OECD-MA hinausgehen).
  • Eine aus Betriebsstättensicht (potentiell) schädliche „faktische Verfügungsmacht“ des Arbeitgebers über das Home Office des Arbeitnehmers liegt nach Ansicht des BMF bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer – in Abstimmung mit dem Arbeitgeber – seiner Tätigkeit in nennenswertem Ausmaß von seinem Home Office aus nachgeht. Diese Sichtweise legt indes den Schluss nahe, dass es zum einen keiner konkreten Vereinbarung betreffend Home Office-Tätigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, sondern bereits ein bloßes „Dulden“ der Home Office-Tätigkeit seitens des Arbeitgebers schädlich wäre. Zum anderen lässt das BMF mit seiner Formulierung „in nennenswertem Ausmaß“ explizit offen, ab welchem konkreten Tätigkeitsausmaß eine Home Office-Betriebsstätte vorliegt. Insofern ist wohl zu befürchten, dass auch bei einem Ausmaß von < 25 % der Gesamtarbeitszeit im Home-Office keine bloß geringfügige betriebliche Nutzung der Wohnung mehr vorliegt und infolgedessen auch in derartigen Fällen ein gewisses Risiko besteht, dass seitens der österreichischen Finanzverwaltung eine Home-Office Betriebsstätte unterstellt werden könnte (Anmerkung: In EAS 3323 wurde die Sichtweise vertreten, dass eine Tätigkeit im Ausmaß von rund 25 % der Gesamtarbeitszeit im Home-Office betriebsstättenbegründend wäre).

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das BMF iS Home-Office Betriebsstätte grundsätzlich an seiner bisherigen Sichtweise festhält. Teilweise wird sogar der Eindruck erweckt, als ob die Schwelle zur Begründung einer Home-Office Betriebsstätte gar noch niedriger liegen könnte, als dies entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis zu vermuten war.

3. Schlussfolgerungen für die Praxis:

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es seitens des BMF im Sinne einer praktikablen Lösung leider verabsäumt wurde, eine konkrete Schwelle für das Vorliegen einer Home-Office Betriebsstätte zu definieren. Aus diesem Grund wird die Grenzziehung zwischen Begründung und Nicht-Begründung einer Home Office-Betriebsstätte auch weiterhin einzelfallbezogen zu beurteilen sein und den Steuerpraktiker somit auch in Zukunft vor echte Herausforderungen stellen. Dementsprechend wichtig ist in diesen Fällen eine exakte Erhebung und Dokumentation des Sachverhaltes, welche freilich auch der Prüfung in der Realität standhalten muss.

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