Tax News: Entwurf StRefG I 2019/20: Änderungen Umsatzsteuergesetz
Entwurf StRefG I 2019/20: Änderungen Umsatzsteuergesetz
Die Änderungen zum UStG im Entwurf des StRefG I 2019/20 beinhalten die Umsetzung der Quick Fixes, Anpassung der Kleinunternehmerbefreiung, Einführung des ermäßigten Steuersatzes für elektronische Druckwerke sowie des Vorsteuerabzugs für Elektrokraftfahrräder. Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten.
1. Umsetzung der Quick Fixes ins UStG
A. Konsignationslager
Im Gesetzesentwurf findet sich die Umsetzung der ab 2020 geltenden Quick Fixes (zu den unionsrechtlichen Bestimmungen siehe Tax News 01-03/2019). Es wird eine einheitliche Regelung für Konsignationslager unionsweit gelten. Bisher akzeptierte die österreichische Finanzverwaltung die Anwendung der Regelung für Konsignationslager unter bestimmten Voraussetzungen (UStR 2000 Rz 3603). Doch setzt die österreichische Regelung Reziprozität voraus, sodass sie nicht im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten anwendbar ist, sondern nur bei jenen Mitgliedstaaten, die auch selbst eine Vereinfachung für Konsignationslager vorsehen.
Die Anwendung der Konsignationslagerregelung ist gem Art 1a UStG an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
- Ein Unternehmer versendet/befördert Waren in das Inland, um sie zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer zu liefern, der gem einer Vereinbarung der beiden Unternehmer zum Erwerb des Eigentums berechtigt ist.
- Der Unternehmer betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch eine Betriebsstätte.
- Sowohl die Identität als auch die inländische UID-Nummer des Erwerbers sind dem Unternehmer bereits bei Beginn der Versendung/Beförderung der Waren bekannt und der Unternehmer nimmt diese Information in die Zusammenfassende Meldung auf.
- Der Unternehmer trägt die Verbringung der Waren in ein Register für Konsignationsläger ein.
Sofern die Übertragung der Verfügungsmacht über die Waren an den Erwerber innerhalb von 12 Monaten nach Ankunft der Waren in dem Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt, führt der Unternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht eine ig Lieferung an den Erwerber aus und der Erwerber tätigt einen ig Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat.
Keine ig Verbringung des Unternehmers in den Bestimmungsmitgliedstaat liegt vor, wenn die Waren innerhalb von 12 Monaten in den Abgangsmitgliedstaat zurückgesandt werden und der Lieferant den Rückversand in das Register für Konsignationsläger einträgt. Wenn der ursprünglich vorgesehene Erwerber durch einen anderen Erwerber innerhalb der 12-Monatsfrist ersetzt wird, liegt auch keine ig Verbringung des Unternehmers vor, sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt.
Welche Informationen in das Register für Konsignationsläger einzutragen sind, ergibt sich aus Art 54a VO (EU) 282/2011 idF VO (EU) 2018/1912.
B. Reihengeschäfte
Die Änderungen der MwStSyst-RL zu den Reihengeschäften sollen in § 3 Abs 15 UStG geregelt werden. Nach der österreichischen Verwaltungspraxis war bisher für die Zuordnung der bewegten Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts entscheidend, wer den Transport der Waren organisiert. Wurde der Transport vom Zwischenhändler organisiert, war die Lieferung vom Lieferanten an den Zwischenhändler gem § 3 Abs 8 UStG stets die bewegte Lieferung, die der Befreiung für ig Lieferungen unterliegt (siehe UStR 2000 Rz 450). Nun ist mit der Änderung der MwStSyst-RL / des UStG ein Wahlrecht für den Zwischenerwerber hinsichtlich der Zuordnung der bewegten Lieferung vorgesehen.
Nach § 3 Abs 15 Nr 5 UStG liegt ein Reihengeschäft vor, wenn dieselben Waren nacheinander geliefert werden und diese Waren unmittelbar vom ersten Lieferanten bis zum letzten Erwerber in der Reihe versandt/befördert werden.
Die bewegte Lieferung gem § 3 Abs 8 UStG ist die Lieferung durch den ersten Lieferanten, wenn dieser die Waren versendet/befördert. Die Lieferung an den letzten Erwerber ist die bewegte Lieferung, wenn der letzte Erwerber die Waren versendet/befördert.
Der Zwischenhändler, dh ein Lieferant innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferanten in der Reihe), der die Gegenstände versendet oder befördert hat ein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung der Beförderung/Versendung der Waren. Grundsätzlich wird die Lieferung an den Zwischenhändler als bewegte Lieferung qualifiziert. Wenn hingegen der Zwischenhändler seinem Lieferanten die UID-Nummer des Abgangsmitgliedstaates der Waren mitgeteilt hat, wird die Beförderung/Versendung der Lieferung durch den Zwischenhändler zugeordnet.
Laut den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf ist für die Frage, wer die Waren befördert/versendet entscheidend, auf wessen Rechnung die Versendung/Beförderung erfolgt. Beauftragt ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe die Waren auf Rechnung des Unternehmers zu befördern/versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragen Person zuzuschreiben.
Die Erläuterungen zu § 3 Abs 15 UStG enthalten den Hinweis, dass die Regelung unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob die Waren innerhalb der EU geliefert werden oder ein Reihengeschäft mit Drittlandsbezug vorliegt. Als Beispiel wird ein Importreihengeschäft angeführt, nach dem der Zwischenhändler, der die Waren befördert/versendet, kein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung der bewegten Lieferung hat, da er nicht mit der UID-Nummer des Abgangslandes (= Drittland) auftreten kann. Die Bestimmung in Art 36a Abs 1 MwStSyst-RL bezieht sich hingegen explizit auf Warenlieferungen „aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat“ und trifft keine Äußerungen zu Reihengeschäften mit Drittlandsbezug.
C. UID-Nummer
Die UID-Nummer ist gem Art 7 Abs 1 UStG ab 2020 eine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung für ig Lieferungen: Der Unternehmer muss die korrekte UID-Nummer des Erwerbers in der Zusammenfassenden Meldung angeben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Befreiung für ig Lieferungen nicht anwendbar. Die Befreiung steht dennoch zu, wenn der Lieferant sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen kann.
Gem den Erläuterungen ist die Befreiung für ig Lieferungen auch anwendbar, wenn Lieferanten „im guten Glauben handeln, das heißt die Versäumnisse in Bezug auf die ZM gegenüber der zuständigen Steuerbehörde hinreichend begründen und korrigieren können.
D. Nachweis der ig-Lieferung
Der Nachweis der Beförderung/Versendung bei ig Lieferungen kann gem Art 45a VO (EU) 282/2011 idF VO (EU) 2018/1912 oder gem BGBl Nr 401/1996 idF BGBl II Nr 172/2010 erfolgen.
2. Kleinunternehmerbefreiung
Die Umsatzgrenze zur Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG wird von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 erhöht. Auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nach § 21 Abs 6 UStG wird an die neue Umsatzgrenze angepasst.
3. Steuersatz für elektronische Druckwerke
Für elektronische Druckwerke iSd Anlage 1 Z 33, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen, soll der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10 % anwendbar sein, unabhängig davon, ob das elektronische Druckwerk im Rahmen einer sonstigen Leistung oder einer Lieferung – auch auf physischen Trägern – überlassen wird.
4. Vorsteuerabzug für Elektrokraftfahrräder
Bei Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Elektrofahrräder) ist nun der Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG möglich.
5. Anmerkungen für die Praxis
Die Änderungen können jeweils zu einem Umstellungsbedarf bzw zu Anpassungen in der Abwicklung von Liefervorgängen führen. Die noch verbleibenden Monate sind daher wertvoll um etwaige Maßnahmen zeitgerecht einleiten zu können. Gerne unterstützen wir Sie dabei!
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.