Tax News: Entwurf Digitalsteuerpaket: Änderungen Umsatzsteuergesetz

Entwurf Digitalsteuerpaket

Die Änderungen zum UStG im Rahmen des Digitalsteuerpakets sollen Maßnahmen im Bereich der „sharing economy“ und des Onlineversandhandels beinhalten, wobei Maßnahmen aus dem E-Commerce-Paket der EU umgesetzt werden. Die Änderungen sollen – mit Ausnahme der Bestimmungen in Zusammenhang mit den Aufzeichnungspflichten und der Haftung von elektronischen Schnittstellen – am 1. Jänner 2021 in Kraft treten.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

E-Mail-Adresse
Climber

1. Änderungen der Versandhandelsregelung: Einfuhr-Versandhandel und innergemeinschaftlicher Versandhandel

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2455 wird nun zwischen Einfuhr-Versandhandel und innergemeinschaftlichen Versandhandel unterschieden.

Lieferungen an Abnehmer iSd Art 3 Abs 4 UStG, bei denen die Waren vom Lieferanten oder dessen Rechnung aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat befördert/versendet werden, gelten als Einfuhr-Versandhandelsumsätze. Dies umfasst auch Fälle, bei denen der Lieferant indirekt an der Beförderung/Versendung beteiligt ist.

Der Einfuhr-Versandhandelsumsatz gilt dort ausgeführt, wo die Beförderung/Versendung endet, sofern die Waren in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenen, in dem die Beförderung/Versendung endet oder wenn der Unternehmer die Sonderregel für Einfuhr-Versandhandel in Anspruch nimmt. In diesem Fall soll der Unternehmer die Steuer für diese Lieferung im Bestimmungsland schulden, die Einfuhr soll steuerfrei sein.

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes wird das MOSS-Verfahren iSd § 25a UStG auf Versandhandelsumsätze und B2C-Dienstleistungen erweitert.

Weiters entfällt die Lieferschwelle für den innergemeinschaftlichen Versandhandel von EUR 35.000,00.

2. Steuerschuldnerschaft von Online-Plattformen

Unternehmer, die bestimmte Lieferungen von Waren durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (zB Marktplatz, Plattform, Portal etc) unterstützen, werden in die Lieferkette einbezogen. Sie werden behandelt, als ob sie die Waren selbst erhalten und geliefert hätten. Folglich liegt ein Reihengeschäft vor.

Diese Regelung umfasst folgende Umsätze:

  1. Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150,00 nicht übersteigt;
  2. Lieferungen durch Drittlandsunternehmer an Nichtunternehmer in der EU, sofern der Drittlandsunternehmer weder sein Unternehmen noch eine Betriebsstätte in der EU betreibt.

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung angenommen wurde. Dies gilt sowohl für die Lieferung an die elektronische Schnittstelle als auch für die Lieferung durch die elektronische Schnittstelle.

Die bewegte Lieferung wird stets der Lieferung durch die elektronische Schnittstelle zugeordnet. Die Lieferung eines nicht in der EU ansässigen Unternehmers an die elektronische Schnittstelle ist echt steuerbefreit.

3. Aufzeichnungspflichten und Haftung von Online-Plattformen

Unternehmer, die nicht selbst Steuerschuldner sind und bestimmte Lieferungen/Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (zB Marktplatz, Plattform, Portal etc) unterstützen, müssen Aufzeichnungen über diese Umsätze führen und zehn Jahre aufbewahren. Die Steuerbehörde muss anhand der Aufzeichnungen feststellen können, ob die Steuer korrekt berücksichtigt worden ist.

Diese Regelung umfasst folgende Umsätze:

  1. Lieferungen an Abnehmer iSd Art 3 Abs 4 UStG, bei denen die Beförderung/Versendung im Inland endet;
  2. Dienstleistungen an Nichtunternehmer.

Die Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Sofern die aufzeichnungspflichtigen Umsätze EUR 1.000.000,00 pro Kalenderjahr übersteigen, sind die Aufzeichnungen ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Bei Sorgfaltsverletzungen soll die elektronische Schnittstelle für die Steuer haften.

Die Aufzeichnungspflichten und Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflichten sollen bereits ab 1. Jänner 2020 gelten.

4. Abschaffung der Steuerbefreiung für Kleinsendungen

Die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Gesamtwert EUR 22,00 nicht übersteigt, wird abgeschafft.

5. Anmerkungen für die Praxis

Der Entwurf der Änderungen des UStG und der VO sind nicht nur schwer lesbar, sondern beinhalten auch jeweils wieder Änderungen, die einen Anpassungsbedarf in den rechtlichen Qualifikationen und der Abwicklung beim Steuerpflichtigen erzeugen können. Es bleibt auch abzuwarten, ob sich an dem Entwurf des Digitalsteuerpaket noch etwas verändern wird.

So kontaktieren Sie uns