Tax News: BFG zu Selbstanzeige in Etappen: Einkommensteuer und Abzugssteuern sperren einander nicht

BFG zu Selbstanzeige in Etappen

Nach aktueller Rechtslage kann zu jedem Abgabenanspruch nur einmalig Selbstanzeige erstattet werden (One-Shot-Prinzip). Nach alter Rechtslage musste für etappenweise Selbstanzeigen zu demselben Abgabenanspruch ein sogenannter Tranchenzuschlag entrichtet werden. Das BFG stellt nunmehr klar, dass Einkommensteuer und Abzugssteuern (zB LSt, KeSt) desselben Veranlagungsjahres unterschiedliche Abgabensprüche darstellen. Daher lösen etappenweise Selbstanzeigen zu diesen unterschiedlichen Abgabenansprüchen weder einen Tranchenzuschlag aus (alte Rechtslage) noch kommt das One-Shot-Prinzip zur Anwendung (aktuelle Rechtslage).

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Stefan Papst

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Selbstanzeige in Etappen: Einkommensteuer und Abzugssteuern

Im Jahr 2012 reichte der Abgabepflichtige zwei Selbstanzeigen hintereinander ein: Im April wurde eine Lohnsteuerverkürzung für das Jahr 2010 angezeigt und im August eine Verkürzung von Einkommensteuer, ebenso für das Jahr 2010. Zusätzlich zur Abgabennachzahlung schrieb die Abgabenbehörde einen sogenannten Tranchenzuschlag iHv 25% nach § 29 Abs 6 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2010 vor: Wenn „bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches […] eine Selbstanzeige erstattet“ wurde, entfaltete eine neuerliche Selbstanzeige nach dieser Rechtslage nur bei rechtzeitiger Entrichtung des Tranchenzuschlages ihre strafbefreiende Wirkung.

Nach Ansicht der Abgabenbehörde war im konkreten Fall ein Tranchenzuschlag vorzuschreiben, weil derselbe Abgabenanspruch schon bei bloßer Identität der Abgabenart (ESt, LSt) und dem Veranlagungszeitraum (2010) nach gegeben wäre. Dagegen war nach Ansicht des Beschwerdeführers die Vorschreibung des Tranchenzuschlages unzulässig, weil Lohnsteuer und Einkommensteuer unterschiedliche Abgabenansprüche iSd BAO darstellten.

BFG 28.03.2019, RV/7100935/2018

Das BFG (BFG 28.03.2019, RV/7100935/2018) bezweifelt in keiner Weise, dass es sich bei der Einkommensteuer und der Lohnsteuer desselben Veranlagungsjahres um unterschiedliche Abgabenansprüche iSd § 29 Abs 6 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2010 handelt:

  • Einkommensteuer: Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO).
  • Lohnsteuer: Es handelt sich um einen Steuerabzugsbetrag. Der Abgabenanspruch entsteht im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte (§ 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO).

Auch wenn Lohnsteuer und Einkommensteuer dieselbe Abgabenart darstellen und hinsichtlich des Jahres 2010 ein identer Besteuerungszeitraum vorliegt, wurden die Selbstanzeigen im April und August 2012 nicht zu demselben Abgabenanspruch erstattet. Daher ist für das Veranlagungsjahr 2010 kein Tranchenzuschlag festzusetzen.

Bedeutung für die aktuelle Rechtslage – One-Shot-Prinzip

Der Tranchenzuschlag wurde im Rahmen der FinStrG-Novelle 2014 durch den sogenannten Taktiererzuschlag für Selbstanzeigen nach Ankündigung einer abgabenbehördlichen Prüfung ersetzt. Zusätzlich wurde das One-Shot-Prinzip als zusätzlicher Sperrgrund eingeführt (§ 29 Abs 3 lit d FinStrG): Aufgrund dieses zusätzlichen Sperrgrundes kommt der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zu, wenn „bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches […] eine Selbstanzeige erstattet worden ist“.

Da sowohl der ehemalige Tranchenzuschlag als auch das aktuelle One-Shot-Prinzip am Abgabenanspruch anknüpfen, ist das BFG-Erkenntnis zum ehemaligen Tranchenzuschlag auch für das aktuelle One-Shot-Prinzip von Bedeutung. In der Vergangenheit lösten zeitlich hintereinander gelagerte Selbstanzeigen für die Lohnsteuer und die Einkommensteuer desselben Veranlagungszeitraumes keinen Tranchenzuschlag aus. Ebenso wenig schließt nach aktueller Rechtslage eine Selbstanzeige für Lohnsteuerverkürzungen eine spätere strafbefreiende Selbstanzeige für die Einkommensteuer desselben Veranlagungsjahres aus. Da der Abgabenanspruch bei sämtlichen Abzugssteuern separat vom Einkommensteueranspruch entsteht, gilt dasselbe beispielsweise auch für Selbstanzeigen hinsichtlich eines unrichtigen KESt-Abzugs.  

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