Tax News: Begutachtungsentwurf zur Einführung einer Digitalsteuer

Begutachtungsentwurf zur Einführung einer Digitalsteue

Das BMF hat am 04.04.2019 den Entwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020) erlassen und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird, zur Begutachtung verschickt. Das Paket umfasst die Einführung einer Digitalsteuer auf Onlinewerbung, die Umsetzung des EU E-Commerce- Pakets in das UStG sowie Aufzeichnungsverpflichtung und Haftung für Online-Plattformen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Werner Rosar

Partner, Tax

KPMG Austria

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Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Eckpunkte der Digitalsteuer auf Onlinewerbung, im Überblick vor.

Seit mehreren Jahren arbeiten die OECD und die EU an einer EU-weiten Lösung zur Einführung einer EU-weiten „Digitalsteuer“, bislang ohne Einigung. Nach dem jüngsten Scheitern der Einführung einer EU-weiten Lösung haben mehrere Länder angekündigt, auch ohne einheitliche Konzeption an der Umsetzung einer derartigen Besteuerung weiterarbeiten zu wollen. Neben Österreich sind das unter anderem Frankreich, Spanien und Italien. Um nicht die umfassenden und langwierigen weiteren Maßnahmen auf Ebene der OECD und EU abwarten zu müssen und der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen, soll in Österreich mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 eine nationale Digitalsteuer eingeführt werden. Der österreichische Vorschlag orientiert sich am Digital-Advertising-Tax-Vorschlag, der im März 2019 auf EU-Ebene nicht die Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten erzielen konnte, übernimmt diesen jedoch nicht umfänglich.

Die Digitalsteuer soll „digitalisierte“ Werbeleistungen – als sogenannte „Onlinewerbeleistungen“ – jeweils mit Inlandsbezug erfassen. Die Formulierung ist an jene im Werbeabgabegesetz 2000 angelehnt, um so auch das bereits bestehende Konzept zu übernehmen.

Die bisherige Werbeabgabe gemäß Werbeabgabegesetz 2000 erfasste nur „klassische“ Werbung in Printmedien, Rundfunk und Fernsehen, auf Plakaten wie auch die sonstige Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zu Werbezwecken. Mit der Digitalsteuer soll nunmehr auch Onlinewerbung mit Inlandsbezug erfasst werden.

Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Um rein ausländische Onlinewerbeleistungen vom Anwendungsbereich auszunehmen, soll eine Onlinewerbeleistung als im Inland erbracht gelten, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse erscheint und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet. Außer anhand einer IP-Adresse soll der für die Besteuerung maßgebliche Ort auch mittels sonstigen Geoortungsinstrumenten (Geotargeting oder Geolokation) ermittelt werden können. Dabei genügt, dass ein Link auf dem Gerät aufscheint. Für die Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Nutzer sofort die gesamte Onlinewerbeleistung wahrnimmt.

Das geplante DiStG sieht vor, dass Onlinewerbeleistungen, die von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden, ab 2020 mit 5 % besteuert werden. Der EU-Kommissionsentwurf sah demgegenüber eine Besteuerung iHv 3 % vor.

Die Steuerpflicht erstreckt sich dabei nur auf Unternehmen („Onlinewerbeleister“), die Onlinewerbeleistungen erbringen und, wenn diese einen weltweiten (Konzern-) Umsatz von mindestens EUR 750 Mio und einen inländischen Umsatz in Österreich aus der Durchführung von Onlinewerbung von mindestens EUR 25 Mio erzielen.

Steuerschuldner soll der Onlinewerbeleister im Sinne des § 2 Abs 1 DiStG sein. Grundregel ist, dass ein an der Onlinewerbeleistung beteiligter Onlinewerbeleister für seinen Beitrag Steuerschuldner ist. Dies gilt laut Erläuternden Bemerkungen auch im Falle der Beteiligung mehrerer Onlinewerbeleister. Die Umsatzgrenzen in § 2 Abs 1 DiStG finden auf den jeweiligen Onlinewerbeleister Anwendung. Der Onlinewerbeleister ist auch dann Steuerschuldner, wenn dieser nicht selbst Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.

Der Onlinewerbeleister muss die 5 % Digitalsteuer selbst berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehung des Steueranspruches entrichten.

Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird der Onlinewerbeleister zur Digitalsteuer veranlagt und muss bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Jahressteuererklärung für das vergangene Wirtschaftsjahr einreichen. In dieser sind die Arten der Onlinewerbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen, darüber hinaus sind auch die weltweit erzielten Umsätze nach § 2 Abs 1 Z 2 lit. a. DiStG anzugeben. Die Erhebung der Digitalsteuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.

Um möglichst flexibel auf neue Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der „digital economy“ reagieren zu können sieht der Gesetzesentwurf auch eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vor, um im Verordnungsweg entsprechende Anpassungen vornehmen zu können.

Laut Erläuternden Bemerkungen, soll das Digitalsteuergesetz regelmäßig evaluiert sobald auf EU-Ebene oder internationaler Ebene adäquate Lösungen gefunden werden in diese Regelungen überführt bzw. entsprechend angepasst werden.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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