Tax News: Steuerbefreiung für Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des „Zollverfahrens 42“ bei Vorliegen von Steuerhinterziehung bei nachgelagerten Umsätzen
Steuerbefreiung für Einfuhrumsatzsteuer
Der EuGH hat im Urteil vom 14. Februar 2019, Vetsch Int. Transporte (C-531/17) entschieden, dass einem als Steuerschuldner bestimmten und anerkannten Importeur die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gem Art 201 MwStSyst-RL nicht versagt werden kann, wenn bei einem späteren Umsatz eine Steuerhinterziehung begangen worden ist und der Importeur nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser spätere Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
Vetsch Int. Transporte (im Folgenden Vetsch) ist ein österreichisches Speditionsunternehmen, das als indirekter Vertreter zweier bulgarischer Unternehmen Waren aus der Schweiz einführte und die Zollanmeldung in Österreich vornahm. Im Rahmen der Zollanmeldung beantragte Vetsch unter Angabe des Codes „Zollverfahren 42“ die Befreiung für die Einfuhrumsatzsteuer gem Art 6 Abs 3 UStG. Die bulgarischen Unternehmen erklärten zwar in Österreich und in Bulgarien die ig Verbringung ordnungsgemäß, doch wurde der nachfolgende Umsatz nicht korrekt erklärt. Die bulgarischen Unternehmer erklärten in Bulgarien eine ig Lieferung nach Österreich zu Vetsch. Die bulgarische Steuerbehörde ist davon ausgegangen, dass die Waren innerhalb Bulgariens verkauft wurden und daher bulgarische Mehrwertsteuer abzuführen gewesen wäre. Vetsch wurde vom zuständigen österreichischen Zollamt aufgefordert die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, da die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt seien, da der nachfolgende Umsatz in Bulgarien in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
Der EuGH (Urteil C-531/17) hatte die Frage zu prüfen, ob die Befreiung der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des Zollverfahrens 42 gem Art 143 Abs 1 lit d MwStSyst-RL zu versagen ist, wenn die Waren in einem anderen Mitgliedstaat auf eine Person übertragen wurden, die nach Verbringung der Waren eine Steuerhinterziehung begangen hat.
Der EuGH führt zunächst zur Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art 143 Abs 1 lit d MwStSyst-RL aus, dass die Einfuhr in einen Mitgliedstaat zu befreien ist, wenn im Anschluss eine nach Art 138 MwStSyst-RL steuerbefreite ig Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt wird. Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall ist laut EuGH davon auszugehen, dass die ig Verbringung die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer erfüllt und dass auch die sonstigen Voraussetzungen zur Anwendung der Befreiung erfüllt sind.
Die Einfuhr mit nachfolgender ig Verbringung und die daraufhin erklärte ig Lieferung, auf die sich die Steuerhinterziehung bezog, sind voneinander unabhängige Umsätze. Zudem ist erwiesen, dass die Steuerhinterziehung nicht die ig Verbringung betrifft, die für die Befreiung der Einfuhrumsatzsteuer vorausgesetzt wird. Dem Importeur kann die Befreiung für die Einfuhrumsatzsteuer daher nicht versagt werden, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass im Anschluss an die Einfuhr und erfolgte ig Verbringung eine Lieferung bewirkt wurde, die in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
Anmerkung:
Im vorliegenden Urteil stellt der EuGH fest, dass die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung dem Importeur nur zu versagen ist, wenn bei einem späteren Umsatz eine Steuerhinterziehung begangen worden ist und der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass der spätere Umsatz mit einer Steuerhinterziehung verknüpft war.