Tax News: Pro‑rata‑Satz für eine im anderen Mitgliedstaat als dem der Hauptniederlassung der Gesellschaft befindliche Zweigniederlassung

Pro‑rata‑Satz

Der EuGH hat sich im Urteil vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International (C-165/17) zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für Ausgaben iZm mit steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen einer in einem Mitgliedstaat registrierten Zweigniederlassung, die jeweils von der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Hauptniederlassung bewirkt werden.

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Esther Freitag

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Das britische Unternehmen Morgan Stanley & Co International plc (im Folgenden Morgan Stanley) hat eine Zweigniederlassung (feste Niederlassung) in Frankreich. Die französische Zweigniederlassung erbringt zum einen Bank- und Finanzdienstleistungen an örtliche Kunden, für welche sie zur Steuerpflicht optiert hat. Zum anderen erbringt die Zweigniederlassung entgeltliche Dienstleistungen an die Hauptniederlassung. Die Zweigniederlassung machte für die angefallenen Ausgaben den Vorsteuerabzug im vollen Umfang geltend. Die französische Steuerverwaltung vertrat hingegen die Ansicht, dass die zur Erbringung der Dienstleistungen an die Hauptniederlassung erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, da es sich hierbei um nicht steuerbare Innenumsätze handelt. Als Erleichterung gestattete sie dennoch den Vorsteuerabzug für einen Teils der Vorsteuer berechnet mittels für die Hauptniederlassung geltenden Pro-rata-Satzes, vorbehaltlich der in Frankreich geltenden Vorsteuerabzugsausschlüsse. Für die gemischten Ausgaben, die sowohl durch die Bank- und Finanzdienstleistungen an örtliche Kunden als auch Dienstleistungen an die Hauptniederlassung verursacht wurden wandte die Steuerbehörde den für die Hauptniederlassung geltenden Pro-Rata-Satz an, korrigiert um den Umsatz der Pariser Zweigniederlassung.

Der EuGH (Urteil C-165/17)  prüfte die Berechnung des Pro-Rata-Satzes, den die Zweigniederlassung auf die Ausgaben anzuwenden hat, die sie zur Erbringung der Dienstleistungen an die Hauptniederlassung getätigt hat, die für steuerpflichtige und steuerbefreite Umsätze im Mitgliedstaat der Hauptniederlassung bestimmt waren.

Laut EuGH setzt das Recht auf Vorsteuerabzug voraus, dass die von Morgan Stanley in Großbritannien bewirkten Umsätze steuerpflichtig sind und auch in Frankreich steuerpflichtig wären, wenn sie in Frankreich bewirkt worden wären, da die Umsatzsteuer in Frankreich für Eingangsleistungen geschuldet/entrichtet wird.

Weiters sind die Hauptniederlassung und Zweigniederlassung als ein Steuerpflichtiger zu betrachten, wenn die Zweigniederlassung keiner selbständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht und somit auch kein wirtschaftliches Risiko ihrer Tätigkeit trägt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Hauptniederlassung in Großbritannien und die Zweigniederlassung in Frankreich als ein Steuerpflichtiger zu betrachten sind. Daher handelt es sich bei den von der Zweigniederlassung an die Hauptniederlassung erbrachten Dienstleistungen um nicht steuerbare Innenumsätze.

Die Zweigniederlassung kann die Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden, zur Gänze zum Abzug bringen. Für gemischt genutzte Eingangsleistungen (steuerpflichtige und steuerbefreite Umsätze) kann der Vorsteuerbetrag geltend gemacht werden, der auf die steuerpflichtigen Umsätze entfällt. Bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes sind im Nenner die steuerpflichtigen und steuerbefreiten Umsätze der Hauptniederlassung anzuführen, für die die gemischt genutzten Ausgaben der Zweigniederlassung bestimmt sind. Im Zähler sind die steuerpflichtigen Umsätze der Hauptniederlassung anzuführen, für die auch der Vorsteuerabzug zustehen würde, wenn sie im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung bewirkt worden wären.

Weiters prüfte der EuGH die Berechnung des Pro-Rata-Satzes, den die Zweigniederlassung auf die allgemeinen Ausgaben anzuwenden hat, die sowohl zur Erbringung der Dienstleistungen an die Hauptniederlassung als auch zur Erbringung der Bank- und Finanzdienstleistungen an örtliche Kunden getätigt wurden.

In diesem Zusammenhang sind bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes im Nenner die Umsätze der Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung und im Zähler die steuerpflichtigen Umsätze der Zweigniederlassung und die steuerpflichtigen Umsätze der Hauptniederlassung anzuführen, für die auch der Vorsteuerabzug zustehen würde, wenn sie im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung bewirkt worden wären.

Anmerkung:

Das vorliegende Urteil ist nicht nur für den Finanzdienstleistungssektor interessant, trifft der EuGH allgemeine Aussagen zur Berechnung eines anteiligen Vorsteuerabzugs für Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen und Betriebstätten in anderen Mitgliedstaaten.  

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