Tax News: Ministerialentwurf des Bundesgesetzes, über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU

Ministerialentwurf des Bundesgesetzes

Am 23. Jänner 2019 wurde der Ministerialentwurf über das Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU (EU-BStbG) und der damit verbundenen Änderungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG) zur Begutachtung versendet. Mit dem EU-BStbG soll die Richtlinie 2017/1852/EU in nationales Recht umgesetzt werden. Die Frist zur Begutachtung endete am 5. März 2019. Ziel des EU-BStbG ist die wirksame Beilegung von Streitigkeiten aufgrund von Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen zwischen Österreich und anderen EU Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes.

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Für den Inhalt verantwortlich

Werner Rosar

Partner, Tax

KPMG Austria

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Hintergrund

Die unterschiedliche Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) oder des EU-Schiedsübereinkommens durch Mitgliedstaaten der EU führt für grenzüberschreitend tätige natürliche oder juristische Personen zu Streitigkeiten wegen Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen. Diese Streitigkeiten werden im internationalen Kontext über Verständigungsverfahren gelöst. Hierbei streben die an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten eine Lösung an, wobei eine verpflichtende Einigung zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist nicht herbeigeführt werden muss und zumeist, aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Schiedsklausel im jeweiligen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, kein verpflichtendes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Dies führt letztendlich dazu, dass eine Vielzahl an Verständigungsverfahren nicht gelöst wird und eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung weiter fortbesteht.

Wesentliche Punkte

Ziel des EU-BStbG ist die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zwischen Österreich und anderen EU Mitgliedstaaten aufgrund von Doppel- oder Mehrfachbesteuerungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes. Gemäß Entwurf hat eine betroffene Person (natürliche oder juristische Person), die einer derartigen Doppel- oder Mehrfachbesteuerung unterliegt, die Möglichkeit eine Streitbeilegungsbeschwerde einzubringen. Laut Entwurf hat die gesamte Kommunikation zwischen der betroffenen Person und dem BMF entweder in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde beim Bundesminister für Finanzen hat grundsätzlich über FinanzOnline zu erfolgen. Nur in jenen Fällen, in denen die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar ist, erfolgt die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks. In Österreich ansässige natürliche Person bzw. ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen kann die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich beim BMF einbringen. Laut Entwurf beträgt die Frist zu Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde drei Jahren ab Einlangen der ersten Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage führt oder führen wird. Eine solche Maßnahme kann aus österreichischer Sicht ein Bescheid oder eine sonstige Erledigung oder Äußerung der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde sein. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde zu entscheiden.

Im Falle einer Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die betroffenen Mitgliedstaaten wird ein Verständigungsverfahren eingeleitet. Kommt es im Verständigungsverfahren zu keiner Einigung innerhalb einer bestimmten Frist (zwei Jahre), soll auf Antrag der betroffenen Person ein befristetes schiedsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen kann laut Entwurf die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten jedoch schriftlich und begründet ersuchen, die Frist von zwei Jahren um ein Jahr zu verlängern. Den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ist es grundsätzlich vorbehalten, die Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens in einem konkreten Anlassfall festzulegen, wobei entweder das schiedsgerichtliche Verfahren vor einem Beratenden Ausschuss oder vor einem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gewählt werden kann. Im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens wird eine Stellungnahme betreffend der Lösung der Streitfrage von dem jeweiligen Schiedsgericht abgegeben. Die Verfahren sollen mit einer für die betroffene Person verbindlichen und durchsetzbaren, abschließenden Entscheidung enden.

Der Entwurf des EU-BStG und der damit verbundenen Änderungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG) steht unter folgendem Link zur Verfügung.
 

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