Tax News: Kein Vorsteuerabzug auf Grundlage einer Schätzung bei Fehlen von Rechnungen

Kein Vorsteuerabzug auf Grundlage einer Schätzung bei F

Der EuGH hat im Urteil vom 21. November 2018, Vădan (C-664/16) entschieden, dass nicht allein auf Grundlage einer Schätzung in einem Sachverständigengutachten ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, sofern die Höhe des Vorsteuerabzugs nicht durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen nachgewiesen werden kann.

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Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Herr Vădan hat eine Wohnanlage in Rumänien errichtet und mit der Veräußerung der darauf befindlichen Häuser und Wohneinheiten Immobilienumsätze erzielt. Da Herr Vădan die in Rumänien geltende Schwelle für die Befreiung von der Mehrwertsteuer überschritten hat, ist die rumänische Steuerbehörde davon ausgegangen, dass die Immobilienumsätze steuerpflichtig sind und Herr Vădan zur mehrwertsteuerlichen Registrierung in Rumänien verpflichtet ist. Da Herr Vădan keine Registrierung vorgenommen hat, wurde er zur Zahlung der Umsatzsteuer, Verspätungszinsen und Verspätungszuschlägen verpflichtet. Herr Vădan wollte den Vorsteuerabzug basierend auf zwei Sachverständigengutachten mit Schätzungen zu den Vorsteuerbeträgen geltend machen, da er keine Rechnungen vorlegen konnte.

Der EuGH (Urteil C-664/16)hatte die Frage zu prüfen, ob ein Steuerpflichtiger einen Vorsteuerabzug basierend auf Schätzungen aus Sachverständigengutachten geltend machen kann, wenn er keine Rechnungen oder andere Unterlagen vorweisen kann, die die Höhe des Vorsteuerbetrags nachweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug ein fundamentaler Grundsatz des Mehrwertsteuersystems und kann prinzipiell nicht eingeschränkt werden. Der Vorsteuerabzug ist zu gewähren, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, auch wenn bestimmte formelle Voraussetzungen fehlen. So kann die Behörde den Vorsteuerabzug nicht versagen, weil eine Rechnung nicht alle Voraussetzungen erfüllt, aber sämtliche Daten vorhanden sind, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der EuGH stellte fest, dass „die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit [verstößt], da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde“.

Der Steuerpflichtige muss aber mittels objektiver Nachweise beweisen, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Laut EuGH können solche Nachweise ua Unterlagen des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers sein. Eine Schätzung aus einem Sachverständigengutachten ist jedenfalls nicht ausreichend.

Anmerkung:

Im vorliegenden Urteil stellte der EuGH fest, dass der Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung geltend gemacht werden kann, sofern objektive Nachweise vorgelegt werden können, die belegen, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Nur ist unklar, welche Nachweise dafür genau in Frage kommen und von der Finanzbehörde akzeptiert werden. Daher ist weiterhin nicht auf eine Rechnung iSd MwStSyst-RL/UStG zu verzichten.

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