Tax News: BFG: Vorliegen von gewerblichen Grundstückshandel nicht von Verkaufsabsicht in Zeitpunkt der Anschaffung abhängig
BFG: Vorliegen von gewerblichen Grundstückshandel
Das BFG entschied, dass die für das Vorliegen von gewerblichen Grundstückshandel erforderliche Verkaufsabsicht nicht bereits bei Anschaffung des Grundstückes vorliegen muss, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen kann.
1. Grundsätzliches
Bei Veräußerung von Immobilien stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wie die Einkünfte steuerlich zu erfassen sind. Entweder können (begünstigt besteuerte) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen vorliegen bzw waren bis 01.04.2012 derartige Einkünfte nur innerhalb einer Spekulationsfrist steuerpflichtig. Insbesondere bei nachhaltiger Tätigkeit kann aber der Betrieb eines gewerblichen Grundstückshändlers begründet werden und (regulär zu besteuernde) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Grundsätzlich liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn es sich um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene Betätigung mit Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche Betätigung anzusehen ist. Gewerblicher Grundstückshandel liegt dabei vor, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen und der Umfang der Betätigung den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet.
Das folgende Judikat beschäftigt sich mit dem Zeitpunkt der Entstehung der planmäßigen Veräußerungsabsicht.
2. Entscheidung des BFG vom 11.06.2018 (RV/1100486/2016)
In gegenständlichen Fall erwarben die Beschwerdeführer 2003 ein Grundstück als Wertanlage für sich und ihre Nachkommen. 10 Jahre später jedoch wurde mit der Errichtung von zwei Wohnblöcken mit 14 Wohnungen, 16 Pkw-Garagenplätzen und 2 Abstellplätzen begonnen. Die gesamte Phase der Errichtung und Planung der Immobilie wurde einer eigens gegründeten Wohnbau GmbH übertragen. In weiterer Folge wurde bis auf zwei Wohnungen, die vermietet werden, sämtliche Wohnungen an Dritte verkauft.
Strittig war, ob die Veräußerungen gewerblichen Grundstückshandel darstellten, der zum Tarif zu versteuern ist, oder nicht.
Das BFG (Entscheidung RV/1100486/2016) führte dazu aus, dass es nicht zwingend auf die im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaften ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen, wie das Grundstück verwendet werden soll, ankommt, sondern gewerblicher Grundstückshandel auch dann vorliegen kann, wenn der Wille zum planmäßigen Abverkauf erst bei Errichtung der Wohnungen entstanden ist.
Die Veräußerungsabsicht kam in diesem Fall dadurch zum Ausdruck, dass weitaus mehr Wohnungen errichtet wurden, als für den Eigenverbrauch notwendig gewesen wären und dass schon bei Errichtung geplant gewesen sei, die benötigten zwei Wohnungen durch die Verkäufe zu finanzieren. Besonders unterstrichen wurde auch die Einrichtung einer Website, über die die Wohnungen vermarktet wurden, durch die die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr hergestellt wurde.
Das BFG schloss sich damit der Beschwerdevorentscheidung an und stellte fest, dass gewerblicher Grundstückshandel vorlag und nicht die von den Beschwerdeführern ursprünglich geltend gemachte Herstellerbefreiung gemäß § 30 Abs 2 Z 2 EStG anzuwenden war.
3. Conclusio
Mit dieser Entscheidung wurde die bestehende Judikatur zur Frage der Abgrenzung von gewerblichem Grundstückshandel zur privaten Grundstücksveräußerung gefestigt, die auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht. So wurde die an den VwGH eingebrachte Revision (Ra 2018/15/0079 und Ra 2018/15/0080) auch mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 zurückgewiesen.
Für die Qualifikation von Grundstücksverkäufen als gewerblichen Grundstückshandel ist demnach zu beachten, dass die notwendige Veräußerungsabsicht nicht bereits im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs gegeben sein muss, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen kann.