Tax News: Zur Berücksichtigung von Verrechnungspreisen bei der Ermittlung des Zollwertes

Zollwert

Das Finanzgericht (FG) München (14. Senat) hat im Urteil vom 15. November 2018 (14 K 2028/18, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil v. 20.12.2017, C-529/16, Hamamatsu) entschieden, dass die unterjährig angemeldeten Verrechnungspreise auch dann den Zollwert bilden, wenn diese Preise nachträglich pauschal nach Maßgabe der OECD-Verrechnungspreisleitlinien abgeändert worden sind.

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Esther Freitag

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Eine deutsche Gesellschaft als Klägerin erwarb von ihrer japanischen Konzernmuttergesellschaft verschiedene Waren, die sie zu unterschiedlichen Zollsätzen (teilweise Zollfrei und teils Zollsätze zwischen 1,4 % und 6,7 %) in den freien Verkehr in Deutschland abfertigen ließ. Dabei meldete sie als Zollwert den unterjährig in Rechnung gestellten Preis (errechnet anhand eines „Advance Pricing Agreement“) an. Da im streitgegenständlichen Zeitraum die Umsatzrendite der Klägerin unterhalb der festgelegten Zielbandbreite lag, erfolgte eine Anpassung der Verrechnungspreise, weshalb die Klägerin eine Gutschrift von Ihrer Muttergesellschaft erhielt. Anschließend beantragte sie beim Hauptzollamt (HZA) die Erstattung von Zöllen aufgrund der durch die Verrechnungspreisanpassung entstandenen Gutschrift. Eine Aufteilung des Anpassungsbetrages auf die einzelnen eingeführten Waren erfolgte nicht. Das HZA lehnte eine solche „globale Korrektur“ mit der Begründung ab, dass sich der „maßgebliche Preis“ auf die nämliche Ware der einzelnen Einfuhrtransaktionen bezieht. Der endgültige Gesamtpreis für die nämliche Ware der einzelnen Transaktionen stehe aber nicht fest.

Obwohl das FG München in seinem Vorlagebeschluss klar danach gefragt hat, ob es die Art 28 ff. ZK zulassen, einen vereinbarten Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels als Zollwert zugrunde zu legen, hat der EuGH nur zur Berücksichtigung von Verrechnungspreisen als Transaktionswert iSd Art 29 ZK Stellung genommen (und die Anwendung der „Schlussmethode“ abgelehnt). Der EuGH wiederholt dabei eingangs seine ständige Rechtsprechung zum Zollwert und stellt sodann fest, dass eine nachträgliche pauschale Berichtigung des zunächst in Rechnung gestellten Betrages im Rahmen des Zollwertes nicht berücksichtigt werden darf.

Das FG München folgt der in der Literatur vertretenen Meinung nicht, dass der EuGH dahin zu verstehen sei, dass in Fällen nachträglicher Anpassungen der Verrechnungspreise zwar die Transaktionswertmethode nicht angewendet werden dürfe, jedoch auf die subsidiären Verrechnungspreise zurückzugreifen sei. Dies begründet der Senat damit, dass der EuGH eben die „Schlussmethode“ abgelehnt hat und somit unmissverständlich eine Korrektur des unterjährig angemeldeten Verrechnungspreises ausschließt. Das FG stellt ebenso fest, dass die Entscheidung ausschließlich aufgrund des EuGH Judikates vorgenommen wurde, es ist zudem eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu erblicken, da ein fiktiver Zollwert keine Grundlage für den Zollwert bilden darf. Eine Revision beim BFH ist zugelassen und wurde auch bereits von der Klägerin eingelegt.

Anmerkung

Die Entscheidung Hamamatsu des EuGH beantwortet die Frage nach der Berücksichtigung später zu korrigierender Verrechnungspreise nur spärlich. Zu dem vom Hauptzollamt vorgebrachten Argument, dass eine nachträgliche Korrektur der nach der Transaktionswertmethode ermittelten Zollwerte im Wesentlichen nur dann möglich sei, wenn im Vorfeld die Berechnungsmethode vertraglich und ohne Ermessenspielraum definiert ist, äußert sich der EuGH nicht. Das EuGH Urteil enthält (ua) auch keine klaren Aussagen dazu, ob pauschale Berichtigungen auch bei Nachbelastungen nicht zu berücksichtigen sind. Es bleibt daher die weitere Entwicklung am BFH abzuwarten.

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