Highlights
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Genehmigte Verhaltensregeln ebenso wie Zertifizierungen dienen zur freiwilligen DSGVO-Selbstregulierung und bieten zahlreiche Vorzüge.
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Unterschiede gibt es z.B. im Anwendungsbereich: Verhaltensregeln sollen nach innen helfen, die Anwendung der DSGVO zu erleichtern. Zertifizierungen dienen der Transparenz nach außen.
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Die Kombination beider Instrumente ist sinnvoll. Sie kann als klares Zeichen für den besonders verantwortungsvollen Umgang mit Daten gelten.
In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) teilen sich genehmigte Zertifizierungsverfahren und genehmigte Verhaltensregeln (Codes of Conduct) einen Abschnitt. Auch an anderer Stelle werden sie als Nachweis für bestimmte DSGVO-Vorgaben häufig in einem Atemzug genannt. Dabei unterscheiden sich beide Instrumente erheblich. Im Folgenden stellen wir beide vor und klären, ob es sinnvoll ist, sie alternativ oder doch komplementär anzuwenden.
Verhaltensregeln: Das sind die Vorteile
Zunächst schauen wir uns die Genehmigten Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) an. Sie dienen als freiwilliges Mittel der Selbstregulierung und können von Verbänden und sonstigen Vereinigungen ausgearbeitet werden, um Auslegung und Anwendung der DSGVO für bestimmte Bereiche zu präzisieren. Dabei können diese Verhaltensregeln sowohl für Verantwortliche als auch für Auftragsverarbeiter gelten. Ein Beispiel für reine Auftragsverarbeiter-Verhaltensregeln ist etwa der EU Cloud Code of Conduct.
Mitgliedsstaaten, Aufsichtsbehörden sowie der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und die EU-Kommission sollen Verhaltensregeln ausdrücklich fördern und Verbände ermutigen, solche auszuarbeiten - ähnlich wie auch bei Zertifizierungsverfahren. Als Anreiz winken für die Anwender von Verhaltensregeln einige ausdrücklich im Gesetz erwähnte Vorteile:
- Nachweis hinreichender Garantien durch Auftragsverarbeiter
- Nachweis eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern
- Risikomindernde Berücksichtigung bei der Durchführung von Datenschutzfolgenabschätzungen
- Geeignete Garantien für Drittstaatentransfers zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Empfängers
- Mildernde Berücksichtigung bei der Verhängung von Geldbußen
Überwachung kann von interner Stelle kommen
Die Verhaltensregeln müssen einen Mechanismus enthalten, der ihre Einhaltung sicherstellt. Eine entsprechend installierte Überwachungsstelle muss die notwendige Unabhängigkeit und das Fachwissen nachgewiesen haben und durch die zuständige Aufsichtsbehörde akkreditiert sein. Hierbei kann es sich auch um eine (verbands-) interne Stelle handeln. Für den EU Cloud Code of Conduct ist dies beispielsweise die belgische SCOPE Europe b.v.b.a, eine Tochter des Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V..
Die Details zum Überwachungsverfahren sind in den jeweiligen Verhaltensregeln zu definieren. Im Vergleich mit Zertifizierungsverfahren bleibt hier jedoch ein weiter Ausgestaltungsraum.
Damit die Verhaltensregeln Rechtswirkung entfalten und die oben genannten Vorteile eintreten, müssen sie durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Sind die Verhaltensregeln auf den nationalen Raum beschränkt, werden sie nur von dieser Aufsichtsbehörde in ein Register aufgenommen und veröffentlicht. Betreffen sie Verarbeitungstätigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten, müssen sie zusätzlich dem EDSA vorgelegt werden.
Zertifizierungen: Das sind die Vorteile
Der detaillierte Blick auf Zertifizierungen bzw. Datenschutzsiegel und -prüfzeichen (Art. 42 DSGVO) zeigt:
Sie dienen ebenfalls als freiwilliger Nachweis, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei Verarbeitungsvorgängen die DSGVO berücksichtigen. Und auch sie sollen ausdrücklich durch die Mitgliedsstaaten, Aufsichtsbehörde sowie den EDSA gefördert werden.
Dabei müssen zu zertifizierenden Verarbeitungsvorgänge die von der zuständigen Aufsichtsbehörde (bzw. dem EDSA) genehmigten Kriterien erfüllen. Überprüft wird dies regelmäßig durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle (Art. 43. DSGVO). Zu unterschieden ist hierbei zwischen einfachen Zertifizierungsverfahren mit nationalem Anwendungsbereich und dem Europäischen Datenschutzsiegel für unionsweite Zertifizierungsverfahren. Potenziell können jedoch Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter jeden beliebigen Verarbeitungsvorgang zertifizieren lassen, soweit das gewählte Zertifizierungsschema dies zulässt. Auch bei Zertifizierungen winken als Anreiz die folgenden Vorteile:
- Nachweis hinreichender Garantien durch Auftragsverarbeiter
- Nachweis eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern
- Geeignete Garantien für Drittstaatentransfers zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Empfängers
- Mildernde Berücksichtigung bei der Verhängung von Geldbußen
- Nachweis der Anforderungen von Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen