• Philipp Hornung, Manager |

Highlights

  • Die steuerliche Behandlung von Non-Fungible-Token (NFT) ist noch ungeklärt.

  • Speziell für NFT existieren bislang weder Urteile noch Vorgaben von der Finanzverwaltung.

  • Die Ansichten des Bundesfinanzhofs zu fungiblen Token wie Bitcoin und Ethereum lassen sich auf NFT übertragen.

Zu ausgewählten Problemstellungen bei Bitcoin, Ethereum und Co. haben sich bereits das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert. Allerdings ist weiterhin ungeklärt, wie Non-Fungible-Token (NFT) steuerlich zu behandeln sind. Was sind die Hintergründe?

NFT sind voraussichtlich ein Wirtschaftsgut

Mit Urteil vom 14. Februar 2023 schloss sich der BFH der Auffassung des BMF in seinem Schreiben vom 10. Mai 2022 an. Danach sind Bitcoin, Ethereum und weitere Kryptowährungen ein Wirtschaftsgut und der Handel mit ihnen ist steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Werden sie außerhalb dieser Haltefrist veräußert, fällt keine Steuer an. Von diesen Regelungen werden alle Kryptowährungen erfasst, die als Zahlungsmittel dienen.

Demgegenüber haben sich weder BMF noch der BFH bislang zu NFT geäußert. Definitionsgemäß sind sie in technischer Hinsicht nicht austauschbar, sondern einzigartig. Ausgestaltet werden sie in der Regel als Sammelobjekt (Collectible), können aber beispielsweise als Gutschein (Voucher) auch mit Rechten verknüpft sein. Als Zahlungsmittel werden sie hingegen nicht eingesetzt. Trotzdem sind sie unseres Erachtens als Wirtschaftsgut einzuordnen, weil sie die vom BFH aufgestellten Kriterien erfüllen. Sie sind handelbar und haben einen messbaren Wert, erfüllen also sowohl die Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit wie auch der Werthaltigkeit.

Gewerblichkeit beim Handel ist möglich

Der Handel mit NFT ist daher in jedem Fall steuerpflichtig. Ungeklärt ist aber, ob die Haltefrist auf NFT anzuwenden ist. Wäre das der Fall, sind Gewinne aus dem Verkauf von NFT steuerfrei, wenn zwischen Ankauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Andernfalls ist jede Veräußerung steuerpflichtig. Abhängig von der Höhe des Gewinns fällt unter Umständen zusätzlich Gewerbesteuer an.

Bislang hat sich das BMF nur zu fungiblen Token geäußert. Beim Handel mit Bitcoin, Ethereum und Co. gilt danach grundsätzlich die Haltefrist. Ausnahmen sind möglich, beschränken sich aber auf besondere Fälle. Zur Begründung bezieht sich das BMF auf die Rechtsprechung des BFH zum Aktienhandel. Wir teilen diese Einschätzung und gehen davon aus, dass sich auch der BFH entsprechend positionieren wird.

Ob der BFH die Grundsätze, die für Aktien gelten, auch auf NFT anwenden würde, ist aber fraglich. Mit guten Argumenten lässt sich vertreten, dass vielmehr die Grundsätze des Goldhandels greifen müssten, weil NFT im Unterschied zu Aktien gerade nicht fungibel sind. In dem Fall greift die Haltefrist zwar grundsätzlich auch; ab einem gewissen Transaktionsvolumen dürfte sie aber nicht mehr anwendbar sein. Eine exakte Grenzen lässt sich dabei nicht bestimmen, was für Rechtsunsicherheit sorgt.

Zurechnung von NFT zum Besitzer

Im oben genannten Urteil vom 14. Mai 2023 entschied der BFH außerdem, dass fungible Kryptowährungen der Person zuzurechnen sind, die den „Private Key“ kennt. Dieser vermittelt die notwendige Verfügungsbefugnis, um die Kryptowährungen übertragen zu können. Entsprechendes wird wohl auch für NFT gelten müssen. Das stellt insbesondere in den Fällen ein Problem dar, in denen der „Private Key“ mehreren Personen bekannt ist. Praktisch bedeutsame Fälle sind insbesondere Schenkungen an minderjährige Kinder, bei denen nun eine wirksame Vereinbarung über ein Treuhandverhältnis geschlossen werden muss, damit die Finanzverwaltung sie akzeptiert.

Besonderheiten beim „Burning“

Neben der Möglichkeit, NFT auf spezialisierten Handelsplattformen zu erwerben, können sie unter anderem auch durch das sogenannte Burning erworben werden. Ebenso wie ein Feuer einen Gegenstand zerstört, wird dabei ein NFT dadurch unbrauchbar gemacht, dass er an eine Adresse übertragen wird, für die kein „Private Key“ bekannt ist. Im Gegenzug erhält man einen anderen NFT, der üblicherweise zufällig zugeteilt wird und daher höherwertiger sein kann, aber nicht sein muss. In diesen Fällen liegt eine Veräußerung des NFT vor, der zum „Burning“ eingesetzt wird. Spiegelbildlich liegt eine Anschaffung anderer NFT vor, sodass in beiden Fällen die Haltefrist maßgeblich ist. Erfolgt das Burning innerhalb eines Jahres nach Ankauf des NFT, der zum „Burning“ eingesetzt wird, ist der Vorgang steuerpflichtig. Für den erhaltenen NFT gilt, dass die Haltefrist zu laufen beginnt.

Fazit

Auch wenn NFT nicht als Zahlungsmittel dienen, erfüllen sie die Anforderungen des BFH an ein Wirtschaftsgut. Daher erfassen die Steuergesetze den Handel und auch andere, besondere Vorgänge wie das Burning. Abhängig von den jeweiligen Umständen greift die einjährige Haltefrist nicht, sodass Steuern anfallen können.