Der finale RTS-Entwurf präzisiert die Eigenkapitalbehandlung der Risikopositionen gegenüber Asset-referenced Token und anderen Krypto-Assets. Die Tokenised Traditional Assets werden wie traditionelle Vermögenswerte gemäß der CRR behandelt und deshalb nicht in dem RTS berücksichtigt. Im Folgenden werden die wesentlichen Vorgaben und neuesten Änderungen des RTS zusammengefasst:
Aufgrund des Feedbacks während der öffentlichen Konsultation wurde entschieden, die Anforderungen der Prudent Valuation (Vorsichtsprinzip bei der Bewertung von Finanzinstrumenten) in dem finalen Entwurf des RTS nicht einzuführen. Spätestens wenn die finalen Regelungen der CRR III für Krypto-Assets ausformuliert wurden, soll das Thema erneut aufgegriffen werden.
Für Risikopositionen gegenüber Asset referenced Token (ARTs) gilt ein Risikogewicht von 250 Prozent, bei den anderen Krypto-Assets sieht der RTS ein Risikogewicht von 1.250 Prozent vor.
Asset-Referenced Token als auch andere Krypto-Assets werden nicht als Sicherheiten für Zwecke der Kreditrisikominderung anerkannt.
Solange der neue Rechtsakt zur Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko noch nicht gilt, dürfen Banken laut RTS interne Modellen nur eingeschränkt nutzen. Institute sollen daher die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ohne Untergrenze mittels des Standardansatzes berechnen und für die Zwecke der Output-Floor Berechnung entweder den alternativen Standardansatz oder den Standardansatz verwenden. Je nach Krypto-Asset-Kategorie unterscheiden sich diese Ansätze in zusätzlichen Spezifikationen.
- Gegenparteiausfallrisiko (CCR)
Für die Berechnung des Kontrahentenrisikos der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte als auch Derivate auf Asset-referenced Token wird das Risikogewicht der Gegenpartei angewendet.
Für Derivate auf anderen Krypto-Assets führt der RTS eine eigene Kategorie für potenzielle zukünftige Risiken (PFE) ein und schreibt einen festen Aufschlag von 32 Prozent vor. Zusätzlich setzt der RTS eine Volatilitätsannahme von 120 Prozent an. Interne Modelle sind für diese Derivate ausgeschlossen und Netting/Hedging sind stark eingeschränkt.
Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Asset-referenced Token oder anderen Krypto-Assets als Basiswert verwenden die Institute die umfassende Methode. Bei Verleih dieser muss eine Volatilitätsanpassung von 30 Prozent angewendet werden.
Für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko von ARTs und anderen Krypto-Assets, die die Kriterien des Art. 2 Abs. 1 RTS erfüllen, wenden die Institute den Standardansatz, Basisansatz oder vereinfachten Ansatz an.
Andere Krypto-Assets, die nicht die Kriterien des Art. 2 Abs. 1 RTS erfüllen, müssen in die Berechnung alle Positionen des Handelsbuches ohne Netting berücksichtigen.
- 1 Prozent-Exposure-Limit gegenüber anderen Krypto-Assets
Um auch bei schweren Verlusten eine angemessene Kapitalausstattung der Institute zu gewährleisten, wurde das 1 Prozent-Exposure-Limit in seiner Berechnung in Anlehnung an BCBS konkretisiert. Die Risikoposition gegenüber anderen Krypto-Assets darf dabei nicht 1 Prozent des Eigenkapitals übersteigen. Bei der Berechnung des Limits sollen Long- und Short-Positionen aggregiert werden und somit kein Netting stattfinden.