Es sind klare Vorgaben: Seit 2021 sind Banken laut den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz (AuA) der BaFin verpflichtet, ihre Datenverarbeitungssysteme für das Transaktionsmonitoring und das Screening einer jährlichen Qualitätskontrolle zu unterziehen.
Diese Prüfung hat gemäß Abschnitt 6.2.3 (Besonderer Teil: Kreditinstitute, BT) durch einen unabhängigen Prüfer zu erfolgen und soll die korrekte Umsetzung der fachlichen Vorgaben durch den Geldwäschebeauftragten sowie die technische Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungssysteme sicherstellen.
Trotzdem kommen viele Kreditinstitute dieser Anforderung bis heute nicht vollumfänglich nach. Wir beobachten in unseren Beratungsprojekten zwar, dass sich die meisten Kreditinstitute mit der Umsetzung befassen. Aufgrund bestehender Unsicherheiten über die genauen Inhalte und den Ablauf der Prüfung setzen viele Banken aber nach wie vor nicht vollständig um.