Im EU-Amtsblatt vom 21. September 2026 wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 zu den überarbeiteten ESRS sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 zu den Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht.
Die Delegierte Verordnung 2026/1563 zu den überarbeiteten ESRS tritt am 10. November 2026 in Kraft und ist spätestens für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend anzuwenden. Für Geschäftsjahre mit Beginn im Jahr 2026 können Unternehmen wahlweise die bisherigen ESRS, die überarbeiteten ESRS oder die bisherigen ESRS mit bestimmten Anwendungserleichterungen nutzen. Die gewählte Option ist im Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 zu den Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt einen einheitlichen, verhältnismäßigen und standardisierten Referenzrahmen für Unternehmen bereit, die nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. Sie soll diesen Unternehmen erleichtern, auf Anfragen von Finanzinstituten und Geschäftspartnern nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren, und zugleich dem sogenannten „Trickle-down-Effekt“ in der Wertschöpfungskette entgegenwirken. Die Standards können grundsätzlich ab Inkrafttreten am 24. September 2026 angewendet werden. Das in der Delegierten Verordnung geregelte Value Chain Cap findet erst Anwendung für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027.