Schon der Name der Verordnung ist irreführend. „Entwaldungsverordnung“ klingt eher nach einem Regelwerk für die Land- oder Forstwirtschaft. Das ist sie aber nicht, zumindest nicht nur. Tatsächlich betrifft sie Händler und produzierende Unternehmen aller Sektoren. Und zwar insbesondere diejenigen, die mit Rohstoffen und Erzeugnissen handeln, für deren Anbau in der Vergangenheit – meist außerhalb Europas – Flächen entwaldet worden sind. Um die Abholzung von Wäldern im Sinne des Klimaschutzes zu verhindern, hat die EU die Deforestation Regulation, abgekürzt EUDR, beschlossen. Sie ist im Juni 2023 in Kraft getreten und findet nach einer um zwölf Monate verlängerten Einführungsphase ab dem 30. Dezember 2025 und für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026 Anwendung. Ursprünglich war der Start schon für Ende 2024 vorgesehen. Die Anwendung der Entwaldungsverordnung wurde bereits einmal um ein Jahr verschoben. Aktuell verhandeln die EU-Institutionen über eine Verschiebung um ein weiteres Jahr. Das EU-Parlament und der Rat haben sich bereits hierfür ausgesprochen.
Die EUDR bestimmt: Relevante Produkte und Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, müssen entwaldungsfrei sein, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt sein und für sie muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen. Die Umsetzung der Verordnung kann sehr aufwändig sein. Betroffene Unternehmen sollten daher schnellstmöglich aktiv werden. Auch Hersteller und Händler, die keine direkten Verpflichtungen aus der Verordnung haben, sollten sich mit der Thematik auseinandersetzen. Denn relevante Rohstoffe oder Produkte könnten knapp werden. Dennoch handeln noch längst nicht alle. Denn es kursieren viele Irrtümer zur EUDR. Wir klären die acht häufigsten auf: