Nicht nur kleinere Institute sind von der Novelle betroffen – auch größere, EZB-beaufsichtigte Banken sollten die Novlle genau studieren und die Fassung mit der letzten Konsultationsvorlage genau abgleichen.
Zwar haben EZB-überwachte Banken schon heute Anforderungen an Kreditvergabe und -überwachung sowie an das Nachhaltigkeitsrisikomanagement zu beachten. Dennoch gibt es auch für sie Neuerungen bei besonderen nationalen Anliegen von BaFin und Bundesbank. Diese betreffen unter anderem den Umgang mit dem Immobilieneigengeschäft und Modellrisiken.
Insgesamt sehe ich im finalen Rundschreiben folgende wesentliche Änderungen gegenüber den Konsultationsfassungen:
Weniger Querverweise auf die EBA-Leitlinien:
Die Zahl der Querverweise wurde reduziert, allerdings im Wesentlichen durch direkte Übernahme des EBA-Textes in die MaRisk selbst. Somit steigt der Umfang der Anforderungen im Rundschreiben sogar, und zwar deutlich.
Betonung des Proportionalitätsprinzips:
Es wird deutlich gemacht, dass sowohl Ermessensspielräume in den EBA-Leitlinien ausgeübt werden können als auch solche, die die MaRisk heute schon bieten.
Erleichterungen im nicht risikorelevanten Kreditgeschäft:
Bei der Kreditwürdigkeitsüberprüfung wird klargestellt, dass von Sensitivitätsanalysen bei der Bonitätsprüfungen im nicht risikorelevantem Geschäft unter Voraussetzungen abgewichen werden kann und einfachere Verfahren zur Anwendung kommen können.
Relativierung bei Nachhaltigkeitsrisiken:
Bei einzelnen Anforderungen wird anerkannt, dass sich konkrete Methoden des Risikomanagements noch in einem frühen Stadium befinden und verlässliche Datengrundlagen noch aufgebaut werden müssen. Dies gilt unter anderem für die Risikoidentifikation, Bewertung, Szenario-Analysen und Risikotragfähigkeit.
Übergangsfristen:
Sowohl für die Anforderungen zur Kreditvergabe und -überwachung (sofern nicht als Erläuterung ergänzt) als auch Teile der Anforderungen zu Nachhaltigkeitsrisiken wird der 1. Januar 2024 als Termin festgesetzt. Das verschiebt die formale Prüfung der Umsetzung zwar ins nächste Geschäftsjahr, allerdings wird der Umsetzungszeitraum dadurch nicht signifikant verkürzt.
Immobilieneigengeschäft:
Der Schwellenwert zur Beachtung neuer Anforderungen im Modul BTO 3 wird im absoluten Wert leicht von 10 Millionen Euro auf 30 Millionen Euro erhöht und auf den Buchwert bezogen. Das hat zur Folge, dass nicht gleich bei wenigen Geschäften auf eigene Rechnung umfassende Regelungen greifen.