In zwei Rundschreiben kommuniziert die Bafin ihre Verwaltungspraxis zu zwei wichtigen Funktionsträgern nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Pfandbriefgesetz (PfandBG).
Es handelt sich um die folgenden beiden Rundschreiben:
- „Rundschreiben 10/2026 (BA): Bestellung von Verwaltern des Refinanzierungsregisters gemäß §§ 22e ff. KWG“
- „Rundschreiben 11/2026 (BA): Bestellung von Treuhändern bei einer Pfandbriefbank gemäß §§ 7 ff. PfandBG“
Die Bafin stellt darin klar, was sie von Instituten erwartet, die Refinanzierungsregisterverwalterinnen und -verwalter nach dem KWG und Treuhänderinnen und Treuhänder nach dem PfandBG sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellen wollen. Die Institute müssen der Bafin darlegen, dass diese Personen unabhängig und zuverlässig sind und ausreichend Expertise für diese Aufgabe haben. Weiterführende Informationen finden Sie in der Pressemeldung der Bafin vom 14. September 2026.