In den vergangenen Jahren sind die NPE-Quoten im Durchschnitt deutlich zurückgegangen. Dennoch stehen einige LSIs weiter vor erheblichen Herausforderungen bei der Bewältigung ihrer NPE-Altbestände. Diese zeigen sich insbesondere in einer längeren Verweildauer der NPE in den Bilanzen sowie in einer niedrigeren Deckungsquote im Vergleich zu den bedeutenden, direkt von der EZB beaufsichtigten Instituten (SIs).
Seit der Veröffentlichung der EZB-Leitlinien über notleidende Kredite im Jahr 2017 verfolgen die europäischen Aufsichtsbehörden das Ziel, einheitliche Standards beim Management und der Mindestdeckung notleidendender Risikopositionen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen. Diese Aufsichtsstandards haben sich im Jahr 2019 mit einer Änderung der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) in deutsches Recht niedergeschlagen.
Während bedeutende Institute durch die Veröffentlichungen der EZB und der Änderung der CRR bereits einem klar definierten NPE-Deckungsrahmen unterlagen, unterliegt die Deckung der NPE-Altbestände bei LSIs keinem einheitlichen aufsichtsrechtlichen Verfahren, da bislang nur Risikopositionen berücksichtigt werden, die ab dem 26. April 2019 begründet wurden. Das neue Konsultationspapier schließt diese Lücke.
Für LSIs bedeutet das, dass sie bei der Berechnung der Mindestdeckung künftig auch Risikopositionen einbeziehen müssen, die vor dem 26. April 2019 begründet wurden. Dabei liegt der Fokus insbesondere auf dem besicherten Teil der Risikoposition. Je nach Ausfallzeitpunkt kann dieser Teil nur noch anteilig zur Absicherung angerechnet werden. Dadurch steigen der Blankoanteil und die erforderliche Deckung jährlich an.. Durch diese Änderung werden kleine Institute indirekt dazu aufgefordert, ihr NPE-Management zu verbessern und Maßnahmen zum Abbau des NPE-Altbestands durchzuführen oder die höheren Mindestdeckungsanforderungen umzusetzen.
Die Leitlinie gilt ab Inkrafttreten zunächst für alle LSIs. Übergangsregelungen gelten bis ins Jahr 2028, die die Anpassung der Mindestdeckung erleichtern sollen. Wir gehen davon aus, dass das Papier nach der Konsultationsphase noch in diesem Jahr anzuwenden ist. Zu beachten ist, dass bereits zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 eine erste Meldung der angepassten Deckungsquoten an die Aufsicht abzugeben ist.