Unter anderem soll es als eine neue Verletzung aufgenommen werden, wenn ein Verbraucher entgegen der neuen Vorschriften nicht an Schuldnerberatungsdienste verwiesen wird oder keine angemessene Nachsicht walten gelassen wird. Verletzt ein Unternehmer die Verbraucherinteressen, kann der Bußgeldrahmen je nach Umsatz in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, angepasst werden.
Hat der Unternehmer in dem Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangenen ist, mehr als 1,25 Million Euro Jahresumsatz erzielt, dann kann die Geldbuße auf vier Prozent des Jahresumsatzes angehoben werden – das wären dann mehr als 50.000 Euro. Banken wären damit künftig in jedem Fall dem Risiko der erhöhten Bußgeldberechnung ausgesetzt.
Schlimmer als ein Bußgeld dürften sich entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren aber noch auf die Geschäftsleiter einer Bank oder anderer Institute (und in bestimmten Fällen auch auf die Inhaber von Schlüsselpositionen von Banken) auswirken. Diese Verfahren wirken sich negativ auf die Zuverlässigkeit der entsprechenden Personen aus, die gegenüber den Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden muss, und führen zudem zur persönlichen Haftung.
Unter dem Strich lässt sich also sagen: Auch wenn sich die Regelung im BGB-Entwurf im Vergleich zum KWG inhaltlich nicht ändern wird, deutet sich an, dass mit den neuen Gesetzesentwürfen für Banken erhebliche Änderungen einher gehen könnten. Ihre Anwendung ist vom 20. November 2026 an vorgesehen – es bleibt also nicht mehr viel Zeit zur Vorbereitung.
Und: Die Anregung des Bundesrats, zu prüfen, ob es neben der bestehenden aufsichtsrechtlichen Regelung im KWG überhaupt eine ergänzende zivilrechtliche Regelung braucht, hat die Bundesregierung nicht aufgegriffen.