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      Die Europäische Kommission hat am 4. Juni 2026 einen Delegated Act zu FRTB (Fundamental Review of the Trading Book) veröffentlicht, der zahlreiche operative und Kapitalerleichterungen für die Übergangsphase 2027-2029 vorsieht. Er liegt derzeit dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vor. Die EBA hat hierauf jetzt mit einem No-Action-Letter zur Handelsbuch-/Anlagebuch-Abgrenzung sowie mit ergänzenden Auslegungshinweisen zu technischen Umsetzungsfragen reagiert. Zusammen konkretisieren diese Dokumente, wie das FRTB-Übergangsregime in den kommenden drei Jahren praktisch angewendet werden soll. 

      Kernstück des Delegated Act ist ein gesamthafter Kapital-Multiplikator für das Marktrisiko nach Art. 495v CRR, mit dem Institute einen Anstieg der Marktrisiko-Kapitalanforderungen beim Übergang vom CRR2-Regime auf FRTB-Ansätze (A-SA, A-IMA) temporär abfedern können. Für die Berechnung des Multiplikators soll weiterhin die alte CRR2-Handelsbuchabgrenzung verwendet werden. Da diese Abgrenzung aber nicht isoliert wirkt, sondern sich auch auf andere Teile des Regelwerks auswirkt – etwa Meldepflichten, interne Risikotransfers und die finanzielle Komponente der Kapitalanforderung für operationelles Risiko – würde eine parallele Anwendung alter und neuer Regeln zu Inkonsistenzen führen. Dies beträfe sowohl Prozesse innerhalb einzelner Institute als auch die Wettbewerbsgleichheit zwischen Instituten, die den Multiplikator nutzen, und solchen, die ihn nicht anwenden.

      Vor diesem Hintergrund ordnet die EBA nationalen Aufsichtsbehörden an, die neue FRTB-Handelsbuch-/Anlagebuchabgrenzung während der Übergangsphase aufsichtlich nicht zu priorisieren, also letztlich auszusetzen. Entsprechend sollen auch damit verbundene Anforderungen, insbesondere das Reporting zur Zusammensetzung des Handelsbuchs und zu Reklassifizierungen zwischen Handelsbuch und Anlagebuch, verschoben werden.

      Ergänzend beantwortet die EBA weitere offene Fragen der Übergangsmaßnahmen. Neben der Klarstellung, dass die Verwendung des Multiplikators faktisch auch ein Neutralisieren der Marktrisiko-Komponente des Output Floors bedeutet, wird dabei auch auf zahlreiche praktische Aspekte zur An- und Abmeldung des Multiplikators eingegangen. Zudem adressiert die EBA Übergangsfragen zur aufsichtlichen Meldung, Offenlegung, zu Structural FX, operationellem Risiko und den Einmeldungen in das aufsichtliche Benchmarking.


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      Barbara Götz

      Senior Managerin, Financial Services

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


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