Für Start-ups und Scale-ups ist die Gewinnung und Bindung von Talenten oft ein entscheidender Erfolgsfaktor. Gleichzeitig sollen Liquidität geschont, Investoreninteressen berücksichtigt und Mitarbeitende fair am Unternehmenswert beteiligt werden. Mitarbeiterbeteiligungen können dabei ein wirkungsvoller Hebel sein – vorausgesetzt, sie sind steuerlich und rechtlich sinnvoll strukturiert.
Genussrechte: Mitarbeiter beteiligen, ohne Anteile zu übertragen
Genussrechte ermöglichen es, Mitarbeitende am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu beteiligen, ohne Gesellschaftsanteile zu übertragen. Sie erhalten keine Stimm-, Informations- oder Mitspracherechte, bestehende Gesellschafterstrukturen bleiben unberührt.
Gleichzeitig können Mitarbeitende am Wertzuwachs des Unternehmens partizipieren. Je nach Ausgestaltung ist auch eine Beteiligung an stillen Reserven und damit an einem späteren Exit möglich.
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Steuerlich attraktiv im Vergleich zu klassischen VSOP-Modellen (Virtual Stock Option Plans)
Ein wesentlicher Vorteil von Genussrechten liegt in der steuerlichen Behandlung. Während Auszahlungen aus VSOP-Programmen häufig als Arbeitslohn behandelt werden und damit einer Besteuerung von bis zu 45 Prozent (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) unterliegen können, werden Erträge aus Genussrechten – insbesondere Veräußerungsgewinne – je nach Ausgestaltung nur mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) besteuert.
Gerade bei einem erfolgreichen Exit kann dies zu einem deutlich höheren Nettovorteil für Mitarbeitende führen.
Genussrechte als attraktive Mitarbeiterbeteiligung für Start-ups und Scale-ups
Spagat zwischen Kostensenkung und Talentbindung
§ 19a EStG: Was bedeutet das Dry-Income-Risiko?
Ein häufiges Problem von Mitarbeiterbeteiligungen besteht darin, dass Mitarbeitende Steuern zahlen müssen, obwohl ihnen noch keine Liquidität zugeflossen ist. Dieses sogenannte Dry-Income-Risiko kann die Attraktivität eines Beteiligungsprogramms erheblich reduzieren.
§ 19a EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub der Besteuerung. Ziel ist es, die Steuerbelastung möglichst erst dann entstehen zu lassen, wenn tatsächlich Liquidität zufließt – beispielsweise im Rahmen eines Exits.
So lassen sich Beteiligungsprogramme gestalten, ohne Mitarbeitende frühzeitig steuerlich zu belasten.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich des § 19a EStG deutlich erweitert. Begünstigt sein können Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Beteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre folgende Schwellenwerte nicht überschreiten:
- weniger als 1.000 Mitarbeitende
- maximal 100 Mio. Euro Umsatz
- maximale Bilanzsumme von 86 Mio. Euro und/oder
- Gründung vor weniger als 20 Jahren
Damit profitieren deutlich mehr Start-ups und Scale-ups von den steuerlichen Vorteilen.
So unterstützen wir Sie
Ob die Einführung eines neuen Beteiligungsprogramms oder Überführung eines bestehenden VSOP in ein § 19a-fähiges Genussrechtsmodell – wir begleiten Sie ganzheitlich: