Noch immer betrachten viele Führungskräfte die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben als lästige Pflicht, für deren Erfüllung – ausschließlich – der Datenschutzbeauftragte zuständig ist. Ein solches Verständnis führt ziemlich sicher früher oder später zu folgenschweren Verstößen, und es widerspricht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In dessen Art. 5 Abs. 2 steht unmissverständlich, dass Datenschutz in den Zuständigkeitsbereich der Führungsebene fällt, dass der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen muss.
Zudem muss diese Einhaltung nachweisbar sein, die DSGVO spricht von der „Rechenschaftspflicht“ des Verantwortlichen. Management und Top-Management können also die Umsetzung der Vorgaben nicht einfach nach unten delegieren, sondern sie müssen die DSGVO-Compliance selbst sicherstellen. Der Datenschutzbeauftragte nimmt dagegen eine beratende Funktion wahr und überprüft die Einhaltung des Datenschutzes.