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      Verwaltungsgerichtshof Wien

      Vorabentscheidungsersuchen zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft vom 7. Oktober 2025 an den EuGH, Az.: EU 2025/0004-1
       

      Die Vorlage betrifft die Frage, ob der Umstand, dass der mittlere Unternehmer in einem Dreiecksgeschäft den Hinweis „Reverse Charge“ an den letzten Abnehmer unterlassen habe, noch nachträglich durch Rechnungskorrektur heilbar sein kann. 

      Sachverhalt

      Das Finanzamt stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte aufgrund eines fehlenden Hinweises auf das Dreiecksgeschäft in den Rechnungen nicht erfüllt seien und die Mitbeteiligte somit aufgrund der verwendeten österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kumulative innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich bewirkt habe. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus diesen innergemeinschaftlichen Erwerben. Im Jahr 2015 korrigierte die Mitbeteiligte die betreffenden Rechnungen bzw. ergänzte sie insoweit, als diese nunmehr einen Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes und den Übergang der Steuerschuld enthielten. Es erfolgte auch eine Korrektur der Zusammenfassenden Meldungen betreffend den Zeitraum 2011 bis 09/2014 dahingehend, dass diese nunmehr einen Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfte enthielten. Das Finanzamt berücksichtigte den Berichtigungsbetrag bei der Festsetzung nicht. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die Mitbeteiligte geltend, dass durch die Korrektur der Rechnungen nunmehr alle Mängel beseitigt worden seien. Das BFG gab der Klage statt. Rechtlich folgerte das Bundesfinanzgericht, dass die im März 2015 ausgestellten Rechnungen keine Rückwirkung auf die Jahre 2011 bis 2014 entfalten könnten. Die Wirkungen würden aber ex-nunc eintreten, weshalb der Berichtigungsbetrag im Jahr 2015 anzuerkennen sei. Dies hielt der Verwaltungsgerichtshof für fraglich und legte dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung folgende Fragen vor:

      1. Ist Art. 42 Buchst. a MwStSystRL dahin auszulegen, dass eine erstmalige Ausstellung einer für die Anwendung der für Dreiecksgeschäfte geltenden Ausnahmeregelung erforderlichen Rechnung, die aber erst mehrere Jahre nach Bewirkung der Lieferungen ausgestellt wird, die Rechtsfolgen der Verwaltungsvereinfachungsregel ex-nunc auslöst?

      2. Für den Fall, dass Frage 1 mit ja zu beantworten ist: Ist die ex-nunc-Wirksamkeit der erstmaligen Ausstellung einer solchen Rechnung davon abhängig, dass der Rechnungsaussteller für den Zeitraum vor deren Ausstellung eine Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen im Bestimmungsmitgliedstaat vorgenommen hat?

      3. Für den Fall, dass Frage 1 mit ja zu beantworten ist: In welcher Form muss der Zwischenerwerber den Nachweis dafür erbringen, dass die erstmals ausgestellte erforderliche Rechnung dem Enderwerber tatsächlich zugegangen ist?

      Bitte beachten Sie:

      Soweit in der Praxis im Dreiecksgeschäft durch den mittleren Unternehmer (Zwischenerwerber) unzutreffende Rechnungen ohne Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (zwingend nach EU-Recht) bzw. auf das Dreiecksgeschäft (im deutschen Recht zusätzlich zur Vorgabe im EU-Recht) gestellt worden sind, gibt das Vorabentscheidungsersuchen die Handhabung, mögliche Rechtsbehelfsverfahren ruhend zu stellen. Denn aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens bleibt abzuwarten, ob ein unterbliebener Hinweis auf der Rechnung des mittleren Unternehmers nachgeholt werden und grundsätzlich noch eine rechtliche Wirkung entfalten kann.

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