Am 26. Mai 2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt in den Deutschen Bundestag eingebracht. Während der Entwurf seinem Titel nach primär das Umweltstrafrecht adressiert, enthält er zugleich eine wesentliche allgemeine Änderung im Recht der Verbandssanktionen: eine grundlegende Ergänzung von § 30 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz).
§ 30 OWiG bildet bereits heute das zentrale Instrument zur Sanktionierung von Unternehmen für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus ihrem Verantwortungsbereich. Die darin geregelte Verbandsgeldbuße kommt gegen juristische Personen und Personenvereinigungen insbesondere dann zum Tragen, wenn betriebsbezogene Taten von Leitungspersonen begangen oder aufgrund unzureichender Aufsichtsmaßnahmen nicht verhindert wurden. Die Reform wirkt dabei deliktsübergreifend, betrifft also nicht nur umweltbezogene Sachverhalte, sondern auch klassische wirtschaftsstrafrechtliche Konstellationen, etwa im Zusammenhang mit Korruption, Betrug oder Geldwäsche.