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      Am 26. Mai 2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt in den Deutschen Bundestag eingebracht. Während der Entwurf seinem Titel nach primär das Umweltstrafrecht adressiert, enthält er zugleich eine wesentliche allgemeine Änderung im Recht der Verbandssanktionen: eine grundlegende Ergänzung von § 30 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz).

      § 30 OWiG bildet bereits heute das zentrale Instrument zur Sanktionierung von Unternehmen für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus ihrem Verantwortungsbereich. Die darin geregelte Verbandsgeldbuße kommt gegen juristische Personen und Personenvereinigungen insbesondere dann zum Tragen, wenn betriebsbezogene Taten von Leitungspersonen begangen oder aufgrund unzureichender Aufsichtsmaßnahmen nicht verhindert wurden. Die Reform wirkt dabei deliktsübergreifend, betrifft also nicht nur umweltbezogene Sachverhalte, sondern auch klassische wirtschaftsstrafrechtliche Konstellationen, etwa im Zusammenhang mit Korruption, Betrug oder Geldwäsche.

      Höhere Sanktionen, klarere Kriterien: Das sind die wesentlichen Änderungen

      Im Zentrum der Reform von § 30 OWiG stehen zwei Elemente, die auf den ersten Blick zu einer deutlichen Verschärfung, auf den zweiten Blick aber auch zu mehr Rechtssicherheit führen und damit die Bedeutung einer wirksamen Compliance-Organisation abermals unterstreichen:

      Zunächst wird der Bußgeldrahmen signifikant angehoben. Künftig soll das Höchstmaß der Geldbuße bei vorsätzlichen Straftaten 40 Millionen Euro (bisher 10 Millionen) und bei fahrlässigen Straftaten 20 Millionen Euro (bisher 5 Millionen) betragen. Dies folgt im Grundsatz den Vorgaben aus der Umweltstrafrechts-Richtlinie (wobei diese auch ein umsatzbezogenes Höchstmaß ermöglicht hätte), geht aber auch deutlich darüber hinaus. Insbesondere schreibt die Richtlinie entsprechende Bußgeldrahmen nur in Bezug auf bestimmte Umweltdelikte vor. 

      Zu betonen ist dabei auch, dass sich das Höchstmaß von 40 Millionen Euro nur auf den sogenannten Ahndungsteil bezieht, die tatsächliche Geldbuße damit letztlich noch (deutlich) höher ausfallen kann, weil mit ihr auch die gegebenenfalls aus der Tat erlangten Vorteile abgeschöpft werden sollen. Je nachdem wie hoch diese ausgefallen sind, kann dieser sogenannte Abschöpfungsteil die eigentliche Geldbuße in der Praxis mitunter noch um ein Vielfaches übersteigen.

      Compliance-Maßnahmen können Bußgelder mindern

      Mit einem neuen Absatz 2a sollen zudem erstmals konkrete Kriterien für die Bemessung einer Verbandsgeldbuße gesetzlich festgeschrieben werden. Maßgeblich für deren Höhe sollen dabei nicht nur die Tat selbst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens sein, sondern ausdrücklich auch organisationsbezogene Faktoren. Im Fokus steht der Vorwurf, den sich das Unternehmen als solches machen lassen muss. Dieser kann in der Gesamtbetrachtung schwerwiegender ausfallen als der Vorwurf (und damit auch die Sanktionshöhe) gegen die individuell verantwortliche Person, etwa bei einer Unternehmenskultur, in der Rechtsverletzungen geduldet oder sogar implizit gewollt sind. 

      Umgekehrt sollen sich vom Unternehmen (ernsthaft) ergriffene Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen mildernd auf die Höhe einer Geldbuße auswirken. Die Regelung kodifiziert damit, was bislang weitgehend durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung entwickelt worden ist, und führt dazu, dass – sowohl vor als auch nach der Tat ergriffene – Compliance-Maßnahmen bei der Bußgeldbemessung stets mit zu berücksichtigen sind. Die Gesetzesbegründung stellt hierbei ausdrücklich klar: Je ernsthafter sich ein Unternehmen um wirksame Compliance bemüht, desto geringer das Bußgeld

      Was bedeutet das für Unternehmen?

      Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger aller Unternehmen sollten die anstehenden Änderungen als Weckruf und Anlass verstehen, ihre bestehende Compliance-Organisation kritisch zu prüfen und notwendige Handlungsbedarfe zu adressieren. Die entscheidende Bedeutung eines glaubhaften Einsatzes der Leitungsebene zu rechtstreuem Verhalten – der „tone from the top“ – ist dabei essenziell. Damit dieser sich aber auch in die tägliche Praxis überträgt, sind Verantwortlichkeiten, Prozesse, Dokumentation, Kontrolle und Eskalation klar zu regeln und mögliche Verstöße zu untersuchen und gegebenenfalls zu ahnden. Solche Präventionsmaßnahmen reduzieren in allererster Linie die Möglichkeit, sich überhaupt in einem Verbandsgeldbuße-Verfahren wiederzufinden. 

      Auch das Verhalten nach der Tat zählt

      Kommt es aber dennoch – denn selbst das beste Compliance-System bietet keine  vollständige Sicherheit – zu relevanten Rechtsverstößen, wirken sich die bisherigen Anstrengungen zumindest bußgeldmildernd aus oder führen gar zur Einstellung des Verfahrens. Umgekehrt heißt dies aber auch: Wer vorher beim Compliance-System spart, zahlt spätestens bei der Geldbuße drauf.

      Dass sich ausdrücklich auch das Nachtatverhalten auf die Bußgeldhöhe auswirken soll, verdeutlicht darüber hinaus die entscheidende Wirkung einer unverzüglichen angemessenen Untersuchung von ernstzunehmenden Hinweisen auf Fehlverhalten. So soll laut der Gesetzesbegründung eine besonders starke Bußgeldminderung vor allem dann erfolgen, wenn Unternehmen Verstöße freiwillig offenlegen (Selbstanzeige) oder maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Ferner kommt es darauf an, aus solchen Untersuchungsergebnissen auch die notwendigen Konsequenzen abzuleiten und umzusetzen, um ähnliche Taten in Zukunft besser zu verhindern.

      Ausblick

      Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren, wobei mit weiteren Beratungen sowie möglichen Anpassungen im Detail zu rechnen ist. Die grundlegende Stoßrichtung der Reform dürfte jedoch unverändert bleiben. Unternehmen sollten sich daher bereits jetzt auf ein schärferes Unternehmenssanktionsrecht sowie die weiterhin hohe Bedeutung eines belastbaren Compliance-Systems einstellen. 

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