Verrechnungspreiskorrekturen nach § 1 Außensteuergesetz (AStG) dienen, unbeschadet anderer Vorschriften, der zutreffenden Ermittlung der inländischen Einkünfte von Steuerpflichtigen, die Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen unterhalten. Maßstab ist dabei der Fremdvergleichsgrundsatz, wonach die zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarten Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), denjenigen entsprechen müssen, die für vergleichbare Geschäftsbeziehungen zwischen voneinander unabhängigen Dritten maßgeblich wären.
In der Verrechnungspreis- und Betriebsprüfungspraxis stellt sich im Anschluss an eine Einkünftekorrektur nicht selten die Frage, wie konzerninterne Ausgleichszahlungen steuerlich zu behandeln sind, durch die die beteiligten Gesellschaften den fremdvergleichskonformen Zustand auch wirtschaftlich herstellen wollen. Diese Fragestellung ist insbesondere deshalb von Relevanz, weil die außerbilanzielle Einkünftekorrektur nach § 1 AStG zunächst keine unmittelbare korrespondierende Zahlungsbewegung auslöst.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Dezember 2024, IV B 3 – S 1341/19/10017 :004, Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 („VwG-VP 2024“), enthält hierzu in Tz. 4.3 Buchst. d) eine ausdrücklich auf § 1‑AStG‑Berichtigungen bezogene Billigkeitsregelung. Diese erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine außerbilanzielle Verrechnung von Ausgleichszahlungen mit dem im Rahmen der Einkünftekorrektur nach § 1 AStG vorgenommenen Zuschlag.
Die Regelung stellt damit ein wesentliches Bindeglied zwischen steuerrechtlicher Korrektur und wirtschaftlicher Ergebniszuordnung dar. Was die Regelung für die Verrechnungspreispraktiker:innen außerdem interessant macht, ist, dass sie unter Umständen ein effizientes Mittel zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung sein kann, und zwar ohne dass insoweit zwingend auf internationale Streitbeilegungsverfahren zurückgegriffen werden muss.