Im Rahmen der Pandemie hatten der deutsche Gesetzgeber und die deutsche Finanzverwaltung Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen eruiert und unter anderem die Verlustverrechnungsregelungen ausgeweitet sowie den Zinslaufbeginn für die sogenannten Verspätungszinsen zeitlich nach hinten verschoben. Im Rahmen laufender Betriebsprüfung könnte sich dies in geeigneten Fällen zu Nutzen gemacht werden.
Hintergrund: pandemische Einflüsse und Regelungen
Der Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer entspricht den Regelungen des § 10d EStG. Ein Verlustvortrag ist betragsmäßig begrenzt (sogenannte Mindestbesteuerungsregelung) und in der nachfolgenden Tabelle abgebildet. Eine zeitliche Begrenzung des Vortrags gibt es in Deutschland nicht. Zu beachten sind die unterschiedlichen Regelungen für die Körperschaftsteuer (KSt) und die Gewerbesteuer (GewSt).
Vgl. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG und § 10a GewStG.
Der Verlustrücktrag ist nur im Rahmen der Körperschaftsteuer (bzw. Einkommensteuer), nicht jedoch im Rahmen der Gewerbesteuer möglich. Ein Verlustrücktrag beschränkt sich grundsätzlich auf 1 Mio. EUR und ist auf 1 Jahr begrenzt. Coronabedingt wurde der Verlustrücktrag jedoch zeitlich (zweijähriger Verlustrücktrag) und betragsmäßig (10 Mio. Euro) ausgeweitet. Während der zweijährige Verlustrücktrag weiterhin gilt, ist ab dem VZ 2024 (Jahr der Verlustentstehung) wieder der ursprüngliche Höchstbetrag von 1 Mio. EUR anzuwenden .
Die folgende Tabelle stellt die Regelungen zur möglichen Verlustnutzung für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2024 dar.
Verlustnutzung (Rücktragsmöglichkeiten)
Vgl. § 233a Abgabenordnung i. V. m. diversen Corona-Steuerhilfegesetzen.
Bei nachträglich festgesetzten Einkommenserhöhungen fallen auf die nachträglich zu leistenden Steuerzahlungen auch Verspätungszinsen an. Ab 1. Januar 2019 hat der deutsche Gesetzgeber den Zinssatz auf 0,15% pro Monat (vormals 0,5%, vgl. § 238 Abs 1a Abgabenordnung) abgesenkt, was eine überfällige Absenkung des Zinssatzes darstellt und sehr zu begrüßen ist.
Auch in Bezug auf den Beginn des Zinslaufes hat der Gesetzgeber Sonderregelungen im Zusammenhang mit den Herausforderungen der Corona-Pandemie geschaffen, welche nachfolgend skizziert sind.
Vgl. § 233a Abgabenordnung i. V. m. diversen Corona-Steuerhilfegesetzen.
Praxisimplikationen
Bei Verrechnungspreissachverhalten ist das Ergebnis einer Betriebsprüfung nicht selten ein Sachverhalt, der nicht vollständig aufgeklärt werden kann, verbunden mit einer Einigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung hinsichtlich einer Einkommenskorrektur.
Die tatsächliche Verständigung ist ein in Rechtsprechung und Verwaltung anerkanntes Instrument, mit dem sich Finanzamt und Steuerpflichtiger auf einen bestimmten Sachverhalt einigen können, wenn dessen Aufklärung schwierig oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Sie ist insbesondere bei Betriebsprüfungen von großer praktischer Bedeutung, da sie Ausfluss des Verhältnismäßigkeits- beziehungsweise Wirtschaftlichkeitsgedankens ist (vgl. auch „Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt – Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten“; BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008, Änderungen vom 15. April 2019 sowie vom 23. Juni 2023).
Kommt man mit der Finanzbehörde folglich überein, dass der vorgenannte Lösungsweg gangbar ist, gibt es unter Umständen auch Spielräume für die Aufteilung auf die Veranlagungsjahre, sodass die Verlustverrechnungs- und Nachzahlungszinsregelungen, wie oben skizziert, zunutze gemacht werden können.
Gerne stehen Ihnen unsere KPMG-Expert:innen für Verrechnungspreise für Fragen zur Verfügung.
Ihre Ansprechperson
Janine Müller
Partnerin, Tax, Head of Global Transfer Pricing Services
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft