Erhält die Geschäftsleitung eines Unternehmens Hinweise auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Beschäftigten, wird sie diese Vorwürfe – eigenständig oder mithilfe externer Unterstützung – aufklären wollen, in manchen Fällen sogar müssen. Führen die hierzu durchgeführten internen Ermittlungen dazu, dass Beschäftigte identifiziert werden, die Straftaten oder andere schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen haben oder zumindest dringend tatverdächtig sind, rechtfertigt dies in der Regel eine außerordentliche (Verdachts-)Kündigung. Die Kündigung muss dabei aufgrund von § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden.
Ab wann aber diese Zwei-Wochen-Frist konkret zu laufen beginnt, war bislang vor allem bei langandauernden und komplexen internen Ermittlungen umstritten. Das machte Kündigungen auf dieser Basis besonders angreifbar. Zuletzt hatte hierzu ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Az.: 10 Sa 7/21) für Verunsicherung gesorgt. In dem kürzlich veröffentlichten Revisionsurteil (Az.: 2 AZR 483/21) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun aus der Sicht von Forensik-Teams erfreulich klar und praxistauglich zu dieser Frage positioniert.