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      EuGH, Urteil vom 13. November 2025 - C-639/24, FLO VENEER

      In der Rechtssache C-639/24 ging es um ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Zagreb, Kroatien, betreffend die Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen.

      Sachverhalt

      FLO VENEER d.o.o., ein kroatisches Unternehmen, hatte Eichenstämme an einen Erwerber in Slowenien geliefert und dafür eine Mehrwertsteuerbefreiung beantragt. Am 8. Oktober 2020 erließ das kroatische Finanzministerium einen Steuerbescheid, in dem es feststellte, dass FLO VENEER rechtswidrig eine Mehrwertsteuerbefreiung der in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen in Anspruch genommen habe. Dabei stellte das Ministerium nicht in Abrede, dass diese Gegenstände tatsächlich von Kroatien nach Slowenien befördert worden waren. Es war jedoch der Ansicht, dass die von FLO VENEER vorgelegten Nachweise nicht belegten, dass die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 45a Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 (VO Nr. 282/2011) erfüllt seien. FLO VENEER meinte dagegen, wenn der Steuerpflichtige nicht im Besitz der in Art. 45a der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 genannten Unterlagen sei, müsse er im Einzelfall nachweisen können, dass alle Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt seien. Dies sei vorliegend der Fall, da die Waren unstreitig von Kroatien nach Slowenien gelangt seien.

      Aus den Entscheidungsgründen

      Der EuGH folgte der Auffassung von FLO VENEER, dass trotz der nicht erfolgten Vorlage der in Art. 45a VO Nr. 282/2011 genannten Nachweise eine Steuerbefreiung möglich sei.

      Die wörtliche Auslegung von Art. 45a der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 ergebe, dass er die Fälle aufzähle, in denen für die Zwecke der in Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiung die Vermutung gelte, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Union versandt oder befördert wurden.

      Aus dem Wortlaut von Art. 45a der Durchführungsverordnung gehe hervor, dass dieser Artikel nicht abschließend die Nachweise aufzähle, die für die Feststellung des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich seien. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutung nicht erfüllt seien, seien die Steuerbehörden folglich verpflichtet, jeden vom Verkäufer der Gegenstände vorgelegten Nachweis zu würdigen und daraufhin zu prüfen, ob er ein geeigneter Beleg für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sei.

      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürften formelle Anforderungen den Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt seien.

      Der EuGH entschied daher, dass die Mehrwertsteuerbefreiung nicht allein deshalb versagt werden darf, weil die spezifischen Nachweise nicht vorgelegt wurden. Die Steuerbehörden seien verpflichtet, alle vorgelegten Nachweise zu prüfen, um festzustellen, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung stattgefunden habe.

      Bitte beachten Sie:

      Kommt der Unternehmer den Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen. Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (so bereits: BFHUrteil vom 12. Mai 2009 – V R 65/06, BStBl. II 2010, 511), es sei denn, der Verstoß gegen die Nachweispflichten (die formellen Anforderungen) verhindert den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen der Steuerfreiheit erfüllt werden (so bereits EuGH-Urteil vom 27. September 2007, C-146/05, BStBl. II 2009, 78, Collée). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG objektiv zweifelsfrei gegeben sind, obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, die einer Überprüfung im Revisionsverfahren nach § 118 Absatz 2 FGO weitgehend entzogen ist (so bereits: BFH-Urteil vom 11. August 2011, V R 50/09, BStBl. II 2012, 151). Das Fehlen der Nachweise kann man also in der Praxis dann ausgleichen, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG zweifelsfrei vorliegen. Da dieser objektive Nachweis häufig schwer zu führen sein wird, ist weitehrhin auf die Beleg- und Buchnachweise der §§ 17 UStDV ff. zu achten.

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