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      Die Retail-Investment-Strategie (RIS) der EU wird zahlreiche Kernprozesse der Finanzindustrie verändern – von Product Governance über Zuwendungen, Eignung, Angemessenheitsanforderungen, Kundenklassifizierung bis hin zu IT-Anforderungen zu Transparenzpflichten.

      EU-Retail-Investment-Strategie: Politischer Rahmen und Zeitplan

      Seit der politischen Einigung zur RIS im Dezember 2025 wurden die Regulierungsentwürfe (EU-Gesetzgebung) im sog. technischen Trilog des EU-Gesetzgebungsverfahrens finalisiert und ausformuliert; dies sollte bis April 2026 abgeschlossen sein. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt sollte bis Mitte 2026 erfolgen, sodass mit einer Umsetzung für Ende 2028 zu rechnen war (Ausnahme: Umsetzung der PRIIPS-Vorgaben, Richtlinien für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger, sollte bis Ende 2027 abgeschlossen sein).

      Es kam jedoch zu einer Verzögerung, weil fünf Staaten, unter ihnen auch Deutschland, gegen die Umsetzung des politischen erzielten Kompromisses interveniert haben. Sie forderten u.a. Nachverhandlungen und bürokratische Erleichterung analog der sog. Omnibus-Verfahren in anderen EU-Regulierungsvorhaben. 

      Auch wenn die konkrete Verabschiedung noch ungewiss ist, soll der dargestellte Zeitplan weiter verfolgt werden.

      Derzeit dringt wenig aus den Arbeitsgruppen nach außen. Ein Veröffentlichungszeitpunkt könnte aber das Ausscheiden Dänemarks aus Trio-(Rats)Präsidentschaft zum Ende Juni 2026 darstellen.

      Die RIS verschärft das ohnehin komplexe Regelwerk mit tiefen Eingriffen in die Vertriebsrichtlinien MiFID II und IDD sowie in Verordnungen zu PRIIPs- und OGAW-Produkten weiter und löst damit erheblichen Anpassungsbedarf aus. Obwohl die Anwendungsfrist noch einige Zeit entfernt scheint, sind die Auswirkungen so umfassend, dass Banken, Versicherer und Asset Manager früh mit der Vorbereitung beginnen sollten.


      Zentrale Schwerpunkte der RIS

      • Product Governance

        Die Product Governance und damit die Produktentwicklungs-Prozesse rücken mit dem „Value for Money‑Ansatz“ in den Fokus. Künftig müssen Institute nachweisen, dass Kosten und Gebühren von neu eingeführten Produkten angemessen sind. Unter anderem sollen zum Einzelprodukt Peer‑Group‑Vergleiche auf Basis unterschiedlicher Vergleichssysteme für MiFID- und PRIIPs-Produkte erfolgen. Weiter sollen Unternehmen detailliert bewerten und dokumentieren, ob Gesamtkosten und Gebühren gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Wenn das, wie etwa bei OGAW-Fonds oder sonstigen strukturierten Produkten, nicht der Fall sein sollte, sollen solche Produkte nicht zum Kauf zugelassen werden. In der Konsequenz führt dies zu hohen operativen Mehraufwänden in den Produktgenehmigungsprozessen und wird zu weitreichenden Anpassungen führen, etwa zu Neubepreisungen oder zur Neugestaltung des Produktuniversums. Alle Annahmen und Referenzwerte der Produktentwicklung sind der Aufsichtsbehörde zu melden.

      • Zuwendungen

        In der Diskussion um Zuwendungen ist das von vielen befürchtete teilweise Provisionsverbot für beratungsfreie und „execution only“-Geschäfte verworfen worden. Stattdessen sieht die Einigung nun einen ausführlichen „Inducement-Test“ vor. Diese vorgelagerten Prüfkriterien verlangen unter anderem, dass den Anlegern konkrete und nachvollziehbare Vorteile aufgezeigt werden. Gegenüber den bisherigen Anforderungen an die Qualitätsverbesserung führt dies zu einem deutlich erhöhten Prüf- und Dokumentationsaufwand. Ein (partielles) Provisionsverbot ist gleichwohl weiterhin möglich. Mitgliedsstaaten können das Verbot optional einführen, mittelfristig ist eine Überprüfung des Zuwendungsregimes vorgesehen. Auch hier ist – unter Berücksichtigung der schon bestehenden Aufsichtsanforderungen (unter anderem Zuwendungs- und Verwendungsverzeichnis) – eine frühzeitige strategische Berücksichtigung zu empfehlen.

      • Geeignetheit und Angemessenheit

        Bei der Beratung soll für gut diversifizierte, nichtkomplexe und kosteneffiziente Produkte künftig die Pflicht entfallen, die Kenntnisse und Erfahrungen der Anleger zu erheben und in der Geeignetheitsprüfung zu berücksichtigen. Die verpflichtenden Warnhinweise im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sollen jedoch bestehen bleiben. Liegen Kundenangaben unvollständig vor, sollen weiterhin entsprechende Warnhinweise erteilt werden und eine Empfehlung soll in solchen Fällen nicht ausgesprochen werden dürfen.

      • Transparenz- und Offenlegungspflichten

        Hinsichtlich der Transparenz- und Offenlegungspflichten ergeben sich durch Anpassungen der PRIIPs-Verordnung insbesondere Auswirkungen auf (Fonds-) Key Information Documents (KIDs). Diese müssen maschinenlesbar werden, die vergangene Wertentwicklung wird zum Standard und Kosten-, Risiko- und Renditeinformationen sollen klar hervorgehoben werden, während im Marketing strengere Kennzeichnungs- und Darstellungsanforderungen gelten. PRIIPs-Hersteller werden verpflichtet, Kleinanlegern „geeignete Instrumente zur Verfügung (zu stellen), die Analysen und den Vergleich zwischen den verschiedenen Anlagemöglichkeiten, einschließlich Kosten, erleichtern“. Nachhaltigkeitsangaben sollen durch die SFDR geregelt werden.

      • Strategische, operative und IT- Herausforderungen

        Die RIS bringt viele strategische und operative Veränderungen für Finanzinstitute in allen Branchen mit sich. Neben der Notwendigkeit, Produktportfolios zu überprüfen, Vergütungsmodelle transparent zu gestalten und Marketinganforderungen zu erweitern, eröffnen sich auch Chancen: etwa durch stärkere Kundenbindung über transparente Peer-Group- und Value-for-Money-Analysen und durch die Förderung der digitalen Transformation. Gleichzeitig erfordert die Umsetzung umfangreiche Investitionen aufgrund Anpassungen in der IT (Produktvergleichstool), (Daten-)Prozessen und Schulungen

      account_balance

      Banken und Wertpapierfirmen...

      ... sind durch die geplanten Änderungen der MiFID II vollumfänglich von den dargestellten Schwerpunktthemen betroffen. Dies gilt insbesondere für Hersteller und Vertriebsstellen im Rahmen der Product-Governance-Prozesse.

      finance

      Asset Manager...

      ... sind als Produkthersteller maßgeblich betroffen. Durch Anpassungen der MiFID II, OGAW und AIFMD entstehen neue Anforderungen an Transparenz, Kostenoffenlegung, Produkt governance und „Value for Money“-Bewertung, welche umfangreiche Anpassungen innerhalb der KIDs bedeuten.

      health_and_safety

      Versicherungsunternehmen...

      ... müssen als Hersteller und Vertriebsstelle besonders die Änderungen in der IDD beachten und unter anderem die Art der Vertriebsvergütung(en) und ihre Kostensituation offenlegen, ihren Produktentwicklungsprozess erweitern und umfassend Kundenberatung und Marketing nachschärfen.


      Ihre Ansprechperson

      Oliver Thiel

      Senior Manager, Financial Services, Management Consulting Insurance

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft