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      Im Bundesgesetzblatt vom 1. September 2025 ist die „Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)“ veröffentlicht worden.

      Die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) konkretisiert die Anforderungen an elektronische Meldungen, die gemäß § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu übermitteln sind. Die Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

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      Thilo Kasprowicz

      Partner, Financial Services

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


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