Im EU-Amtsblatt vom 11. September 2026 ist die "Delegierte Verordnung (EU) 2026/1221 der Kommission vom 4. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf befristete, zielgerichtete operative Entlastungsmaßnahmen und zielgerichtete Multiplikatoren für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für das Marktrisiko" veröffentlicht worden.
In den letzten Monaten hat die Überwachung der Umsetzung der FRTB-Standards gezeigt, dass die meisten Länder zwar tatsächlich Fortschritte bei der Umsetzung dieser Standards erzielt haben, die Zeitpläne für die Umsetzung und die endgültigen Vorschriften in Ländern mit vielen international tätigen Kreditinstituten jedoch nach wie vor ungewiss sind. Um erhebliche Wettbewerbsnachteile für Kreditinstitute aus der Union bei ihren Handelstätigkeiten zu vermeiden, zielt die Verordnung vor allem darauf ab, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den Aufsichtsrahmen vorübergehend für drei Jahre zu ändern. Die Änderungen betreffen spezifische Aspekte des Aufsichtsrahmens, bei denen Abweichungen in anderen Rechtsräumen festgestellt wurden oder äußerst wahrscheinlich sind.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2027.