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      Am 26. Mai 2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt in den Deutschen Bundestag eingebracht. Ziel der Richtlinie ist es, Umweltkriminalität in der Europäischen Union wirksamer zu verhindern und konsequenter zu verfolgen, indem Mindestanforderungen an Tatbestände und Sanktionen harmonisiert werden.

      Für Deutschland folgt daraus eine umfassende Überarbeitung des Umweltstrafrechts. Die Änderungen führen zu einer strukturellen Verschärfung, die sowohl den materiell‑rechtlichen Anwendungsbereich als auch die strafprozessuale Durchsetzung deutlich erweitert und den Themenkomplex Umweltkriminalität nachhaltig in den Fokus rückt.

      Wesentliche Eckpunkte der Änderung

      Ein zentrales Merkmal der Reform ist die erhebliche Ausweitung strafbarer Verhaltensweisen. Zahlreiche bestehende Tatbestände im Strafgesetzbuch (StGB) sowie im Nebenstrafrecht, wie im Bundesnaturschutzgesetz oder Chemikaliengesetz, werden neu gefasst oder erweitert, etwa in den Bereichen Gewässer‑, Boden‑ und Luftverunreinigung sowie beim Umgang mit Abfällen. Darüber hinaus werden neue Straftatbestände eingeführt, insbesondere zur unerlaubten Durchführung genehmigungspflichtiger Vorhaben (§ 327a StGB‑E).

      Von besonderer Bedeutung ist dabei die systematische Vorverlagerung der Strafbarkeit. In vielen Vorschriften genügt künftig bereits die Eignung, erhebliche Schäden für Umweltmedien oder andere Schutzgüter herbeizuführen. Ein konkreter Schadenseintritt ist nicht mehr zwingend erforderlich.

      Das „Ökosystem“ als Schutzgut

      Hinzu kommt die Einführung des „Ökosystems“ als eigenständiges Schutzgut. Der Entwurf definiert dieses als komplexes Wirkungsgefüge aus biologischen und abiotischen Komponenten. Aus dieser grundsätzlichen Erweiterung des Schutzbereichs des Umweltstrafrechts dürften sich zahlreiche neue Abgrenzungs- und Bewertungsfragen ergeben, einschließlich der Beurteilung, wann ein Schaden an einem solchen „Ökosystem“ als „erheblich“ oder „weitreichend“ anzusehen ist.

      Schließlich wird die strafprozessuale Durchsetzung gestärkt. Der Entwurf sieht vor, besonders schwere Umweltstraftaten in den Katalog der Telekommunikationsüberwachung aufzunehmen. Damit stehen Ermittlungsbehörden künftig eingriffsintensivere Instrumente zur Verfügung, was die Entdeckungswahrscheinlichkeit und Intensität strafrechtlicher Verfahren in diesem Bereich erhöhen dürfte. 

      Was bedeutet das für Unternehmen?

      Der Gesetzentwurf steht noch am Anfang des parlamentarischen Prozesses. Angesichts der unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtung ist jedoch davon auszugehen, dass die wesentlichen Elemente der Reform zeitnah in Kraft treten werden.

      Bereits jetzt lässt sich erkennen, dass das Umweltstrafrecht künftig durch

      • eine breitere Erfassung strafbarer Verhaltensweisen,
      • eine Vorverlagerung strafrechtlicher Risiken und
      • intensivere staatliche Ermittlungsmaßnahmen geprägt sein wird.

      Industrie- und weitere Unternehmen mit Anknüpfungspunkten zu umweltkritischen Bereichen sollten sich insoweit auf eine Veränderung des Risikokontexts einstellen. So könnten bereits Versäumnisse während der Planungs‑ und Genehmigungsphasen erhebliche strafrechtliche Risiken bergen, was eine frühzeitige regulatorische Begleitung jedes umweltkritischen Vorhabens unerlässlich macht. 

      Das sollten Compliance-Strukturen jetzt leisten können

      Darüber hinaus steigt für Unternehmen der Druck, Verdachtsfällen im Bereich Umweltkriminalität frühzeitig und strukturiert nachzugehen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die ebenfalls im Gesetzesentwurf vorgesehene allgemeine Verschärfung des Unternehmenssanktionsrechts. Eine frühzeitige interne Aufklärung kann entscheidend sein, um Risiken zu steuern, Sachverhalte zu verstehen und angemessen auf behördliche Verfahren zu reagieren.

      Die unternehmenseigenen Compliance‑Strukturen sollten die mit dem jeweiligen Geschäft verbundenen Risiken aus der Verletzung umweltbezogener Vorschriften schon heute angemessen adressieren. Mit den anstehenden Änderungen wird die praktische Bedeutung dieses Bereichs allerdings weiter zunehmen.

      Ausblick

      Für Unternehmen in umweltkritischen Bereichen ist das der Zeitpunkt, Strukturen in puncto Environmental Compliance einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Das Thema Umweltkriminalität rückt als EU-strafrechtliches Projekt insgesamt in einen neuen Fokus. Die Thematik wird hierbei verstärkt auch als Teilbereich der international organisierten Kriminalität wahrgenommen und behandelt, einschließlich entsprechender Ermittlungsmethoden. 

      Angesichts der steigenden Strafbarkeits- und Unternehmenssanktions-Risiken sind robuste Prozesse zur frühzeitigen Identifikation und Behandlung umweltbezogener Risiken unerlässlich. Mit unserer umfassenden Expertise in der Entwicklung und Optimierung maßgeschneiderter Compliance-Management-Lösungen und der Durchführung forensischer Sonderuntersuchungen zur Aufklärung von Hinweisen auf Fehlverhalten unterstützen wir Sie dabei, Ihr Unternehmen bereit für die neuen Vorgaben zu machen. Sprechen Sie uns an

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