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      In unserer Ausgabe vom Oktober 2025 haben wir über die damals noch vorläufige Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) zur Klassifizierung von Fremdwährungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen unter IFRS 18 berichtet. Inzwischen liegt die finale Agendaentscheidung vor.

      Die Fragestellung betrifft konzerninterne monetäre Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Konzerngesellschaften mit unterschiedlichen funktionalen Währungen, deren Fremdwährungsdifferenzen nach IAS 21 im Konzernergebnis bestehen bleiben und kann damit insbesondere auch Relevanz für Unternehmen mit Cash-Pool-Strukturen haben. Im Kern standen zwei Sichtweisen im Raum:

      View I („Konzernsichtweise“) ordnet die Fremdwährungsdifferenzen der betrieblichen Kategorie zu, da die zugrunde liegenden konzerninternen Erträge und Aufwendungen im Konzernabschluss eliminiert werden und damit keine weitere spezifische Zuordnung verbleibt.

      View II („Look-through-Ansatz“) stellt demgegenüber auf die Klassifizierung der zugrunde liegenden Erträge und Aufwendungen vor Konsolidierung ab, etwa Investing bei Darlehensforderungen bzw. Financing bei entsprechenden Verbindlichkeiten.

      Weitere diskutierte Ansätze, insbesondere eine generelle Zuordnung aller Effekte zum Investing- oder Financing-Ergebnis bzw. eine gänzlich freie Accounting-Policy-Wahl, wurden nicht als vertretbare Anwendung angesehen.

      Finale Entscheidung des IFRS IC

      Im Konsultationsprozess hatte sich die ESMA für View I als allein zulässige Anwendung ausgesprochen. Das IFRS IC ist dieser Sichtweise in seiner finalen Agendaentscheidung jedoch nicht gefolgt. Vielmehr kam das Committee zu dem Ergebnis, dass IFRS 18 in der diskutierten Fallkonstellation vernünftigerweise sowohl im Sinne von View I als auch im Sinne von View II gelesen werden kann. Damit entsteht faktisch ein Accounting-Policy-Thema: Unternehmen müssen eine Bilanzierungspolitik festlegen und diese anschließend konsistent gemäß IAS 8 anwenden.

      Was bedeutet das jetzt in der Praxis?

      Die finale Entscheidung des IFRS IC eröffnet Unternehmen zwar die Möglichkeit, zwischen einer Konzernsichtweise (View I) und einem Look-through-Ansatz (View II) zu wählen. Unserer Erfahrung nach dürfte in der Praxis bei Unternehmen ohne bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit aber zu beobachten sein, dass viele Treasurer der Konzernsichtweise (View I) positiver gegenüberstehen.

      In den Konzernen bestehen bereits heute zahlreiche „natural hedges“. Typische Beispiele sind gegenläufige konzerninterne Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen von Cash-Pooling-Strukturen oder gegenläufige operative Fremdwährungspositionen auf Ebene einzelner Tochtergesellschaften, die möglicherweise auch über den zentralen Cash Pool refinanziert werden.

      Werden sämtliche Fremdwährungsdifferenzen aus diesen konzerninternen monetären Positionen nun der betrieblichen Kategorie zugeordnet, spiegeln sich diese wirtschaftlichen Ausgleichseffekte vollständig innerhalb des betrieblichen Ergebnisses wider. Bestehende „natural hedges“ können somit in vielen Fällen auch nach IFRS 18 fortgeführt werden, ohne dass Ergebniseffekte in verschiedenen GuV-Kategorien gezeigt werden müssen.

      In „natural hedges“ werden aber häufig bei den Unternehmen auch die externen Bankkonten mit einbezogen. Diese externen Bankguthaben und Bankverbindlichkeiten stellen regelmäßig eigenständige finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle Schulden gegenüber Dritten dar und daraus resultierende Effekte – insbesondere auch Fremdwährungseffekte – wären demnach entweder der „Investing“ oder der „Financing“ Kategorie zuzuordnen.

      Da bei der Ermittlung und Steuerung von Fremdwährungsrisiken bisher keine Unterscheidung danach notwendig war, ob das Risiko aus einem Bankkonto oder einem Cash-Pool Konto resultiert, sollte diese Herangehensweise nun zumindest einmal überdacht werden. Folgende Überlegungen werden dabei mit Sicherheit eine Rolle spielen.

      Bei einigen Unternehmen weisen in der Praxis Bankkontensalden wechselnde Vorzeichen auf, d.h. ein Konto hat unterjährig zeitweise einen positiven und zeitweise einen negativen Saldo. Ist eine eindeutige Zuordnung der daraus resultierenden Fremdwährungsdifferenzen nur mit unangemessen hohem Kosten- oder Zeitaufwand möglich, könnte die in den Grundlagen dargestellte Erleichterungsvorschrift zur Anwendung kommen. In diesem Fall wären die betroffenen Fremdwährungsdifferenzen der betrieblichen Kategorie zuzuordnen. Die bestehenden „natural hedges“ würden damit auch weiterhin nach IFRS 18 funktionieren.

      Sofern diese Ausnahmeregelung jedoch nicht greift, werden Fremdwährungseffekte aus den externen Bankkonten (mit positivem Saldo) somit regelmäßig in der „Investing“ Kategorie zu zeigen sein. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die bisherige Risikomanagementstrategie zu analysieren, um weiterhin von „natural hedges“ profitieren zu können. Denkbar wäre beispielsweise, bestehende Fremdwährungssalden auf Bankkonten für einen definierten Zeitraum mittels Devisenswaps in Euro zu transformieren und das Derivat als Sicherungsinstrument für die gegenläufigen konzerninternen Salden einzusetzen, sofern diese für einen vergleichbaren Zeitraum existieren. Da sowohl designierte als auch nicht designierte Derivate hinsichtlich der Klassifizierung ihrer Bewertungseffekte grundsätzlich dem abgesicherten Grundgeschäft folgen, kann hierdurch ein Ausgleich innerhalb des betrieblichen Ergebnisses erreicht werden. Und dies sogar, ohne dass die formalen Anforderungen an die Anwendung von Hedge Accounting erfüllt werden müssen.

      Liegt eine längerfristige Einlage oder Aufnahme einer Tochtergesellschaft im Rahmen des Cash Pools vor, wird diese in vielen Konzernen bereits heute in ein Intercompany Loan bzw. ein Intercompany Deposit überführt und mittels Devisenswaps abgesichert. In diesen Fällen dürfte IFRS 18 daher regelmäßig keinen grundlegenden Anpassungsbedarf auslösen. Daher sollte auch diese Vorgehensweise bei der Analyse mit einbezogen werden.

      Die zentrale Herausforderung dürfte daher weniger in der Wahl zwischen View I und View II liegen, sondern vielmehr darin bestehen, die bestehende Risikomanagementstrategie vor dem Hintergrund des IFRS 18 kritisch zu überprüfen und so weiterzuentwickeln, dass Fremdwährungseffekte und die daraus resultierende Volatilität sachgerecht abgebildet werden.

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      Quelle: KPMG Corporate Treasury News, Ausgabe 168, September 2026

      Autoren:

      • Ralph Schilling, Partner, CFA, Partner, Head of Finance and Treasury Management, Treasury Accounting & Commodity Trading, KPMG AG
      • Andrea Monthofer, Senior Managerin, Finance and Treasury Management, Treasury Advisory and Commodity Trading, KPMG AG

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