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      Steigende Verteidigungsausgaben und neue technologische Anforderungen machen den Defence-Sektor für immer mehr Unternehmen interessant. Neben bereits etablierten Branchenakteuren befassen sich insbesondere Technologieunternehmen, Start-ups und industrielle Mittelständler mit einem Einstieg – etwa in den Bereichen Software, KI, Drohnen, Cybersecurity oder Kommunikation. Wer Aufträge der Bundeswehr übernehmen möchte, trifft jedoch auf einen besonderen regulatorischen Rahmen. Neben Vergaberecht, Exportkontrolle und Geheimschutz gehört dazu das häufig unterschätzte öffentliche Preisrecht. 

      Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) will die Preisbildung bei Bundeswehrbeschaffungen nun reformieren. Eine Arbeitsgruppe soll bis Ende 2026 Vorschläge erarbeiten, wie diese innovationsfreundlicher ausgestaltet werden kann. Dabei soll es insbesondere um digitale und softwarebasierte Produkte gehen sowie um junge Technologieunternehmen, deren Entwicklungs- und Finanzierungsmodelle mit klassischen industriellen Kostenstrukturen nur eingeschränkt vergleichbar sind. 

      Worüber entscheiden Vergaberecht und Preisrecht?

      Das öffentliche Preisrecht gilt als eigenständige Materie neben dem Vergaberecht. Vereinfacht gesagt regelt das Vergaberecht, wie ein Auftragnehmer ausgewählt wird. Das Preisrecht bestimmt, welcher Preis bei einem öffentlichen Auftrag höchstens zulässig ist. Auch nach einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren kann daher eine zusätzliche preisrechtliche Prüfung erforderlich sein.

      Maßgeblich sind insbesondere die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Das seit den 1950er-Jahren bestehende und seither punktuell modernisierte Regelwerk bildet heutige digitale und innovationsgetriebene Geschäftsmodelle aber nur begrenzt ab.

      Sein Kernprinzip lautet: Marktpreis vor Selbstkostenpreis. Kann ein Unternehmen nachweisen, dass es eine vergleichbare Leistung wiederholt unter funktionierenden Wettbewerbsbedingungen zu einem bestimmten Preis verkauft hat, ist grundsätzlich dieser Marktpreis maßgeblich. Erst wenn sich kein belastbarer Marktpreis feststellen lässt oder der Wettbewerb erheblich eingeschränkt ist, kommen Selbstkostenpreise in Betracht.

      Das Preisrecht unterscheidet dabei vor allem zwischen

      • dem Selbstkostenfestpreis, der vor Vertragsschluss auf Grundlage der erwarteten Kosten festgelegt wird,
      • dem Selbstkostenrichtpreis, der zunächst vorläufig vereinbart und später möglichst in einen Festpreis überführt wird,
      • und dem Selbstkostenerstattungspreis, bei dem die nachgewiesenen angemessenen Ist-Kosten nach Durchführung des Auftrags erstattet werden, gegebenenfalls bis zu einer vereinbarten Obergrenze.

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      Was bedeutet der Selbstkostenpreis bei Defence-Aufträgen – und was bedeutet er nicht?

      Für Defence-Aufträge sind Selbstkostenpreise besonders relevant. Komplexe Waffensysteme, militärische Individualentwicklungen oder hoch spezialisierte IT-Lösungen werden häufig nur von wenigen Unternehmen angeboten. Technologien und Systeme, die lediglich vom jeweiligen Hersteller angeboten, gewartet oder weiterentwickelt werden können, erschweren zusätzlich die Bildung eines belastbaren Marktpreises.

      Für Unternehmen bedeutet ein Selbstkostenpreis jedoch nicht, dass sämtliche internen Aufwendungen einfach an den Auftraggeber weitergereicht und um eine frei festgelegte Gewinnmarge ergänzt werden können. Ansatzfähig sind nur die nach den LSP zulässigen und bei wirtschaftlicher Betriebsführung angemessenen Kosten. Das betrifft unter anderem die Zuordnung von Material- und Personalkosten, Gemeinkosten, Abschreibungen, kalkulatorischen Zinsen, Einzelwagnissen sowie beigestellten Anlagen oder Leistungen. Auch der kalkulatorische Gewinn muss preisrechtlich bestimmt oder vertraglich vereinbart werden. 

      Die praktische Herausforderung liegt damit weniger in einer einzelnen Rechenformel als in der prüffähigen Abbildung des gesamten Kalkulationsmodells. Unternehmen müssen insbesondere zeigen können,

      • welche Kosten durch den Auftrag verursacht werden,
      • nach welchen Schlüsseln Gemeinkosten verteilt werden,
      • ob Plan- oder Ist-Kosten zugrunde gelegt wurden,
      • wie Risiken, Vorleistungen und Entwicklungsaufwendungen behandelt werden
      • und ob die Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen.

      Gerade Unternehmen, deren Rechnungswesen bislang auf handelsrechtliche Abschlüsse, Investorensteuerung oder eine projektbezogene Deckungsbeitragsrechnung ausgerichtet ist, verfügen nicht automatisch über eine LSP-konforme Kostenrechnung. Die preisrechtliche Kalkulation berührt deshalb typischerweise Finance, Controlling, Vertrieb, Legal und Vertragsmanagement zugleich.

      Warum die Reform mehr als die Gewinnquote betrifft

      Die Reformdiskussion betrifft nicht nur die Ermittlung des kalkulatorischen Gewinns (im Bundeswehrbereich insbesondere die Anwendung der sogenannten Bonner Formel). Im Kern geht es um die Frage, ob ein kostenorientiertes Preisrecht den Wert moderner Technologien noch angemessen abbildet. Während bei klassischen Industrieprodukten Materialeinsatz und Fertigungsaufwand den Preis maßgeblich prägen, beruhen Software-, KI- und datengetriebene Lösungen häufig auf vorfinanzierter Forschung, spezialisiertem Know-how und geistigem Eigentum. Ihr militärischer Nutzen kann erheblich sein, auch wenn die unmittelbaren Herstellungskosten vergleichsweise gering ausfallen.

      Besonders deutlich wird dies bei jungen Technologieunternehmen. Diese finanzieren Entwicklung und Wachstum häufig bereits vor dem ersten öffentlichen Auftrag aus Eigenmitteln oder Risikokapital. Die vom BAAINBw eingesetzte Arbeitsgruppe soll daher auch prüfen, wie Innovationen, Entwicklungsrisiken und immaterielle Wertbeiträge künftig besser berücksichtigt werden können. Diskutiert werden zudem funktionalere Leistungsbeschreibungen, mehr Wettbewerb in Entwicklungsphasen sowie eine engere Verzahnung von Entwicklung und Beschaffung.


      Preisprüfung kann unmittelbar auf Umsatz und Marge wirken

      Auftragnehmer müssen die Bildung ihrer Preise auf Verlangen nachweisen. Die zuständigen Preisprüfungsbehörden können Unterlagen und elektronische Daten einsehen sowie Betriebe besichtigen. Im Rüstungsbereich werden häufig zusätzliche vertragliche Prüfrechte vereinbart.

      Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass der vereinbarte Preis den preisrechtlich zulässigen Höchstpreis überschreitet, kann die Preisvereinbarung insoweit unwirksam sein; überzahlte Beträge können zurückgefordert werden.  

      Auch die Berufung auf einen Marktpreis verlangt Vorbereitung: Preislisten oder interne Vertriebskalkulationen sind häufig nicht ausreichend. Vergleichsgeschäfte, Leistungsinhalte, tatsächlich durchgesetzte Preise und gewährte Rabatte müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

      Was Unternehmen beim Markteintritt beachten sollten

      • Bis zu einer möglichen Reform gilt das bestehende Preisrecht fort.

        Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, welcher Preistyp für ihre Leistungen in Betracht kommt und ob Kostenrechnung, Vertragsgestaltung und Dokumentation einer späteren Preisprüfung standhalten. Erforderlich sind klare Verantwortlichkeiten sowie belastbare Schnittstellen zwischen Vertrieb, Finance, Controlling und Legal.

      • Preisrechtliche Anforderungen können mittelbar relevant werden

        Sie können auch für Unternehmen mittelbar relevant werden, die über Systemhäuser oder Tier-1-Lieferanten in Bundeswehrprogramme eingebunden sind, etwa wenn entsprechende Kalkulations- und Nachweisanforderungen vertraglich weitergegeben werden.

      • Das Preisrecht ist dabei nur eines von mehreren Themen beim Einstieg in den Defence-Sektor

        Es zeigt aber exemplarisch, dass öffentliche Verteidigungsaufträge nicht allein nach gewöhnlichen kommerziellen Maßstäben kalkuliert und verhandelt werden können. In weiteren Beiträgen dieser Reihe werden wir daher zusätzliche Anforderungen – unter anderem den Geheimschutz – näher beleuchten.


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