Ob Schiffe, Immobilien, Flugzeuge oder Unternehmen: Geschlossene Beteiligungen an Sachwerten sind ein etabliertes Anlageprodukt. Für Aufsehen mit Blick auf die Besteuerung ihrer Kosten sorgt jetzt ein neues Urteil. Worum geht es?
Im Zentrum steht die Pflicht zur Aktivierung von Fondsetablierungskosten. Die Frage: Sind sie in der Bilanz anzusetzen – also zu aktivieren – oder nicht? Die Pflicht zur Aktivierung der Etablierungskosten, zu denen auch Managementgebühren zählen, wurde 2019 eingeführt und sie ist bis heute umstritten. Das gilt zum einen mit Blick auf die praktische Ausgestaltung zur Umsetzung der Norm. Zum anderen betrifft es auch die gesetzlich angeordnete Rückwirkung.
Einen wichtigen Beitrag zur Diskussion liefert jetzt das Finanzgericht Münster. In einem neuen Urteil (Az.: 12K 357/18F) hat es zu den Voraussetzungen des § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) Stellung genommen, welcher Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten qualifiziert, und entschieden, dass die Anwendung auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung darstellt.
Nun wird mit großer Wahrscheinlichkeit der Bundesfinanzhof (BFH) über die Anwendung entscheiden müssen – der Fall ist dort unter dem Aktenzeichen: IV R 6/24 anhängig. Doch bereits das Urteil aus Münster liefert einige Erkenntnisse, die es in der Praxis zu berücksichtigen gilt.