Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 modernisiert den Rechtsrahmen für Verbraucherkredite grundlegend. Ziel ist es, Schutzlücken im Bereich digitaler Kleinstkredite und innovativer Finanzierungsmodelle zu schließen und ein hohes Maß an Transparenz und Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die Richtlinie ist bis zum 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden und erfordert umfassende Anpassungen bei Kreditgebern, Vermittlern und erstmals auch bei FinTechs und BNPL-Anbietern.
Die Richtlinie erweitert den Kreditbegriff erheblich: Erfasst sind künftig nicht nur klassische entgeltliche Kredite, sondern auch unentgeltliche Kredite, Zahlungsaufschübe, sonstige Finanzierungshilfen und BNPL-Angebote. Damit werden erstmals zahlreiche bislang unregulierte Produktarten – insbesondere digitale Kleinkredite und zinslose Finanzierungen – in den Anwendungsbereich einbezogen. Die Obergrenze für Verbraucherkredite steigt auf 100.000 Euro.
Kreditgeber sind verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags eine angemessene Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung muss auf aktuellen, vollständigen und für die Risikobeurteilung ausreichenden Informationen beruhen. Die Anforderungen gelten ausdrücklich auch für Kleinkredite, BNPL-Modelle und zinslose Finanzierungen. Die Ergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren und revisionssicher aufzubewahren.