Ab 1. Januar 2023 sind zunächst große Unternehmen mit mindestens 3.000 in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer:innen betroffen. Ab 2024 wird der Geltungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten ausgedehnt. Das sind nach Einschätzung des Gesetzgebers dann knapp 3.000 Unternehmen in Deutschland, die gemäß dem Gesetz Maßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechte umsetzen müssen.
Das LkSG begründet für die betroffenen Unternehmen umfassende neue organisatorische Pflichten. Sie müssen durch ein spezielle Risikomanagementsystem darauf hinwirken, dass in ihren eigenen Geschäftsbereichen und bei ihren direkten Lieferanten (und ggf. anlassbezogen weiteren mittelbaren Zulieferern) keine Menschenrechte und umweltbezogene Rechtspositionen verletzt werden. Damit werden Risiken durch beteiligte Dritte zunehmend relevant für die eigene Governance.
Die Regelungen im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schreiben eine mindestens jährliche menschenrechts- und umweltbezogene Risikoanalyse bezüglich des eigenen Geschäftsbereiches und der Zulieferer vor. Diese gibt dem betreffenden Unternehmen einen Überblick über die individuellen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und identifiziert mögliche Lücken in Bezug auf die im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten. Auf dieser Basis soll das Unternehmen dann Maßnahmen ableiten, die Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße in der Lieferkette verhindern oder erschweren bzw. bei Auftreten zu einer wirksamen Reaktion führen. Dazu zählen vor allem Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Einzelfall. Die ergriffenen Maßnahmen müssen dokumentiert und regelmäßig auf Wirksamkeit überprüft werden.