Es gibt gute Nachrichten für Fondsanleger: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bestimmte Verluste aus Aktienfonds nicht nur teilweise, sondern voll mit den Gewinnen verrechnet werden können. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verlust allein auf Grund von Änderungen in der Besteuerung von Fondsanteilen zum 1. Januar 2018 entstanden ist (Aktenzeichen VIII R 15/22 und VIII R 22/23, Urteile vom 25.11.2025).
Urteil des Bundesfinanzhofs zur Verlustverrechnung bei Aktienfonds
Neuregelung der Fondsbesteuerung seit 2018
Das hat folgenden Hintergrund: Mit der Steuerreform im Jahr 2018 änderte sich die Besteuerung von Fondsanteilen grundlegend. Seitdem greift bei Aktienfonds, die stets mehr als 50 Prozent ihres Vermögens in Aktien investieren, die sogenannte Teilfreistellung. Dadurch sind alle Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne bei Privatanlegern zu 30 Prozent steuerfrei. Spiegelbildlich werden aber auch 30 Prozent der erzielten Verluste nicht berücksichtigt. Um die unterschiedlichen Regelungen vor und ab 2018 sauber voneinander trennen zu können, galten Fondsanteile zum Jahresende 2017 als fiktiv veräußert und zum Jahresbeginn 2018 als fiktiv neuangeschafft. Die Teilfreistellung erfasst daher ausschließlich die Wertentwicklung der Anteile ab dem Jahr 2018.
Die steuerlichen Auswirkungen der Teilfreistellung
Den nun entschiedenen Klagen lag vereinfacht gesagt der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Anleger im Jahr 2017 Anteile an einem Aktienfonds erwarb. Mit der Steuerreform 2018 ergab sich aufgrund der Kursentwicklung für den Anleger bis zum Jahresende 2017 ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 100 Euro.
Ende 2018 veräußerte der Anleger die Anteile tatsächlich und erzielte für den Zeitraum ab Jahresbeginn 2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung einen fiktiven Verlust von ebenfalls 100 Euro. Weil der Gewinn bis Ende 2017 vollständig zu berücksichtigen war, der Verlust ab 2018 aufgrund der Teilfreistellung jedoch nur zu 70 Prozent angesetzt wurde, ergab sich ein steuerpflichtiger Gesamtgewinn von 30 Euro, obwohl der Anleger wirtschaftlich betrachtet von Anfang 2017 bis Ende 2018 tatsächlich keinerlei Gewinne erzielt hatte.
BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung
Der Bundesfinanzhof hat in den Urteilen nun klargestellt, dass die Teilfreistellung nicht für jenen Teil des ab 2018 entstanden Verlustes anzuwenden ist, der den Gewinn aus der Haltezeit bis Ende 2017 kompensiert. Dieser Anteil des ab 2018 entstandenen Verlustes ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr steuerlich vollständig zu berücksichtigen. Nur ein darüber hinausgehender, wirtschaftlich „echter“ Verlust unterliegt der Teilfreistellung.
Hätte der fiktive Verlust ab 2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung 200 Euro betragen, wären hiervon 100 Euro voll abzugsfähig gewesen, während die weiteren 100 Euro lediglich zu 70 Prozent hätten berücksichtigt werden können. Die Grundsätze des Urteils sollten entsprechend auch für andere Fondstypen wie Misch‑ und Immobilienfonds gelten. Nicht betroffen sind hingegen bestandsgeschützte Altanteile, die vor 2009 erworben wurden.
Keine automatische Korrektur der depotführenden Banken
Anleger müssen nun selbst prüfen, ob eine solche Gewinn-Verlust-Konstellation bei ihnen vorliegt und gegebenenfalls eine Korrektur in der Steuerdeklaration des Veräußerungsjahres beantragen. Da sich die Finanzverwaltung bisher noch nicht zu dem Urteil geäußert hat, werden die depotführenden Banken derzeit keine automatische Korrektur vornehmen.
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Ihre Ansprechperson
Sebastian Meinhardt
Partner, Financial Services, Tax Asset Management
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft