Ein Erbe muss unter Umständen Erbschaftsteuer zahlen, obwohl ihm vom Nachlass kaum etwas geblieben ist. Grundsätzlich ist der Wert des Vermögens am Todestag des Erblassers maßgeblich, das sogenannte Stichtagsprinzip. Dieses Prinzip wirkt streng. Spätere Wertverluste, eine ungünstige Börsenentwicklung oder wirtschaftliche Schwierigkeiten nach dem Erbfall ändern an der einmal entstandenen Steuer regelmäßig nichts.
Billigkeitsgründe: In welchen Sonderfällen eine Ausnahme gemacht wird
Wie hart dies im Einzelfall sein kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 2026 (Az. II R 1/22). Eine niedrigere Erbschaftsteuer aus sogenannten Billigkeitsgründen kann nur in Betracht kommen, wenn ein Erbe zwar steuerlich als bereichert gilt, tatsächlich aber ohne eigenes Verschulden wirtschaftlich leer ausgeht.
Dem Verfahren lag ein außergewöhnlicher Sachverhalt zugrunde. Wegen eines zunächst unrichtigen Erbscheins gelangten andere Personen in den Besitz des Nachlasses und verbrauchten die Vermögenswerte. Erst Jahre später stand rechtskräftig fest, wer tatsächlich Erbe war. Zu diesem Zeitpunkt war vom ursprünglichen Nachlass kaum noch etwas vorhanden. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer dennoch nach dem Wert des Vermögens am Todestag fest. Genau dies entspricht dem gesetzlichen Stichtagsprinzip.
Der BFH stellte klar, dass in einem solchen Ausnahmefall eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen möglich sein kann. Die Hürden sind allerdings hoch. Der Erbe muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass ihn am Verlust des Nachlasses kein Verschulden trifft, dass er alles Zumutbare zur Sicherung des Nachlasses unternommen und mögliche Herausgabe- oder Ersatzansprüche verfolgt hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, muss das Finanzgericht weiter aufklären.
Vorsicht bei Erbschaften mit Wertschwankungen
Für die meisten Erbfälle bedeutet das Urteil daher keinen Freibrief. Normale Wertverluste nach dem Erbfall, etwa bei Wertpapierdepots, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, mindern die Erbschaftsteuer grundsätzlich nicht. Auch wenn zwischen Erbfall und Steuerbescheid viele Monate oder mehr als ein Jahr vergehen, bleibt der Wert am Todestag maßgeblich. Riskant ist dies bei Nachlässen, die überwiegend aus schwankungsanfälligen Vermögenswerten bestehen.
Erben sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Steuerbelastung voraussichtlich entsteht. Dabei geht es nicht nur um die Höhe des Nachlasses, sondern auch um Freibeträge, Steuerklasse, Nachlassverbindlichkeiten und die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände. Gerade bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder Wertpapierdepots kann eine überschlägige Berechnung nach dem Erbfall helfen, Liquiditätsengpässe in der Zukunft zu vermeiden.
Praxistipp: Voraussichtlichen Steuerbetrag ermitteln und Liquidität sichern
Der praktische Steuertipp lautet daher, dass Erben den voraussichtlichen Steuerbetrag möglichst früh vom übrigen Vermögen trennen sollten. Nach Erhalt des Erbschaftsteuerbescheids bleibt regelmäßig nur eine Zahlungsfrist von etwa einem Monat.
Wer die Liquidität bis dahin nicht gesichert hat, muss Wertpapiere oder andere Vermögensgegenstände möglicherweise zu einem ungünstigen Zeitpunkt veräußern.
Sind im Nachlass liquide Mittel vorhanden, kann es sinnvoll sein, den voraussichtlichen Steuerbetrag sicher und kurzfristig verfügbar anzulegen, etwa auf einem Tagesgeldkonto oder in einem kurzlaufenden Festgeld. So bleibt die Liquidität für die spätere Steuerzahlung erhalten, auch wenn sich Märkte oder Vermögenswerte bis zum Steuerbescheid ungünstig entwickeln.