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      Erbschaftsteuerlich erfährt das Familienheim eine der größten Begünstigungen im deutschen Steuerrecht. Wird das selbstgenutzte Eigenheim von den Eltern auf ein Kind vererbt und anschließend vom Kind unverzüglich bezogen und für die nächsten zehn Jahre selbst genutzt, bleibt der Erwerb steuerfrei. Allerdings ist diese Steuerbefreiung bei Kindern auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Für den dazugehörigen Grund und Boden enthält das Gesetz dagegen keine Flächenbegrenzung. 

      Steuerbefreiung für das Familienheim: BFH konkretisiert Grundstücksbegriff

      Mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 27/23) hat der Bundesfinanzhof erstmals den Umfang des begünstigten Grundstücksbegriffs definiert und damit eine für Erben erfreuliche Entscheidung getroffenDas höchste deutsche Steuergericht hat entschieden, welche Grundstücksflächen neben dem Wohnhaus von der Steuerbefreiung erfasst werden können. Bislang musste der Bundesfinanzhof diese Frage nicht beantworten.

      Streit um Garten- und Wegegrundstücke

      Dem Verfahren lag der Fall eines Sohnes zugrunde, der das Familienheim seines Vaters erbte. Das Anwesen bestand aus einem Wohnhaus sowie mehreren angrenzenden Garten- und Wegegrundstücken. Insgesamt betrug die Grundstücksfläche mehr als 2.000 Quadratmeter, wobei das Wohnhaus auf einem ausgewiesenen Flurstück stand, das lediglich 837 Quadratmeter umfasste. Das Finanzamt wollte die Steuerbefreiung nur auf das Flurstück anwenden, auf dem das Wohnhaus stand. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung zunächst mit Urteil vom 12. Juli 2023 (Az. 3 K 14/23). Danach wären lediglich etwa 520.000 € steuerfrei geblieben. Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung nun auf und bezog die gesamte wirtschaftliche Einheit ein. Für den Erben ergab sich damit eine zusätzliche Steuerbefreiung von mehr als 650.000 €.

      BFH stellt auf die wirtschaftliche Einheit ab

      Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es nicht allein auf das bebaute Flurstück an. Entscheidend ist vielmehr die sogenannte wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz. Bilden mehrere Flurstücke bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit und werden sie gemeinsam als Wohnhaus, Garten und Zugangsweg genutzt, können sie insgesamt zum steuerlich begünstigten Familienheim gehören.

      Bedeutung der Feststellungen des Finanzamts

      Welche Flurstücke und Gebäude zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, entscheidet das zuständige Belegenheitsfinanzamt. An diese Feststellung ist das Erbschaftsteuerfinanzamt gebunden. Wer die Zuordnung von Flächen für unzutreffend hält, muss daher frühzeitig handeln. Im späteren Erbschaftsteuerverfahren lassen sich Einwendungen regelmäßig nicht mehr erfolgreich geltend machen.

      Grundsteuerwertbescheid als wichtiger Anhaltspunkt

      Grundstückseigentümer können bereits heute selbst prüfen, welche Flurstücke zu ihrer wirtschaftlichen Einheit gehören. Ein Blick in den Grundsteuerwertbescheid genügt. Dort sind alle Flurstücke aufgeführt, die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst wurden. Der Bescheid liefert damit zugleich einen ersten Hinweis darauf, welche Flächen später von der Steuerbefreiung für das Familienheim erfasst werden können.

      Handlungsbedarf für Eigentümer größerer Grundstücke

      Eigentümer größerer Grundstücke sollten prüfen, ob angrenzende Garten-, Wege- oder Freiflächen bewertungsrechtlich Teil derselben wirtschaftlichen Einheit wie das Wohnhaus sind. Denn im Erbfall kann die Frage, welche Flächen zur wirtschaftlichen Einheit gehören, über eine zusätzliche Steuerbefreiung entscheiden.


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      Director, Tax - German Corporates & Family Business Tax

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