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      Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes besuchten 2025 mehr als 800.000 Schüler eine Privatschule. Das von den Eltern zu zahlende Schulgeld beträgt je Kind durchschnittlich mehr als 2.000 Euro pro Jahr. Ein Teil dieser Aufwendungen kann in der Steuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Doch gilt dies auch für Beiträge, die nicht unmittelbar an die Schule, sondern an einen zugehörigen Förderverein gezahlt werden? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst im Verfahren X R 27/23 zu befassen.

      Streit um Beiträge an den Förderverein

      Im Streitfall entrichtete ein Ehepaar, dessen Kinder eine Privatschule besuchten, mehrere Beiträge pro Jahr an den Förderverein der Schule. Dessen satzungsmäßiger Zweck besteht in der Förderung des Schullebens, insbesondere durch Veranstaltungen, Schullandaufenthalten sowie der Bereitstellung von Arbeitsmaterialien. Die Eheleute machten die Beiträge von insgesamt 1.000 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht. Nach seiner Auffassung handelte es sich bei den gezahlten Beiträgen nicht um Schulgeld. Es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass der Förderverein die Beiträge ausschließlich zur Förderung des Schulbesuchs verwende und an die Privatschule weiterleite. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage beim Finanzgericht Münster.

      30 Prozent absetzbar – und der BFH gibt den Eltern Recht

      Vom entrichteten Schulgeld können grundsätzlich 30 Prozent als Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden, höchstens jedoch 5.000 Euro je Kind und Kalenderjahr. Dies gilt jedoch nur für die anteiligen Kosten des normalen Schulbesuchs. Ausgenommen sind Beiträge, welche für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung der Kinder entrichtet werden. Dies gilt nicht nur für Privatschulen in Deutschland, sondern auch für vergleichbare Schulen im EWR-Raum sowie für Deutsche Schulen in Drittstaaten.
      Das Finanzgericht und auch in letzter Instanz der BFH gaben den Eheleuten Recht. Es komme weder auf die exakte Bezeichnung Schulgeld an, noch müsse die Zahlung unmittelbar an die Schule geleistet werden. Im Streitfall sei hinreichend nachgewiesen worden, dass die Beiträge ausschließlich als Entgelt für den Schulbesuch der Kinder erhoben wurden. Dies wurde einerseits durch eine Bescheinigung des Fördervereins belegt, in welcher bestätigt wurde, dass die Beiträge nicht für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung der Kinder verwendet wurden. Ferner konnte nachgewiesen werden, dass die Beträge in voller Höhe vom Förderverein an die Schule weitergeleitet wurden.

      Kein Abzug als Spende

      Die Entscheidung des BFH ist insofern zu begrüßen, als dass durch sie der Anwendungsbereich der als Schulgeld anzusetzenden Beiträge erweitert wird. Gleichzeitig begrenzt der BFH jedoch den Sonderausgabenabzug an anderer Stelle. In seinem Urteil stellt der BFH klar, dass freiwillige Beiträge an den Förderverein, welche wie im Streitfall als Gegenleistung für den Schulbesuch anzusehen sind, nicht als Spenden abgezogen werden können. Dies ist für Steuerpflichtige insofern nachteilig, als dass Spenden an gemeinnützige (Förder-)Vereine in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden können; das Schulgeld hingegen nur zu 30 Prozent.

      Was Eltern jetzt beachten sollten

      Das Urteil zeigt, dass Beiträge an Fördervereine grundsätzlich als Schulgeld steuerlich begünstigt sein können. Um den Sonderausgabenabzug nachweisen zu können, sollten Eltern sich vom Förderverein schriftlich bestätigen lassen, dass die Beiträge als Entgelt für den Schulbesuch erhoben und an die Schule weitergeleitet werden. 


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      FAQ – Häufig gestellte Fragen

      Ja. 30 Prozent des Schulgelds lassen sich als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 9 Einkommensteuergesetz abziehen, höchstens 5.000 Euro je Kind und Kalenderjahr. Begünstigt sind nur die Kosten des normalen Schulbesuchs. Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung zählen nicht dazu.

      Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. X R 27/23) ist das möglich. Weder die Bezeichnung als Schulgeld noch eine Zahlung unmittelbar an die Schule ist erforderlich. Entscheidend ist, dass die Beiträge ausschließlich als Entgelt für den Schulbesuch erhoben und an die Schule weitergeleitet werden.

      Eltern sollten sich vom Förderverein schriftlich bestätigen lassen, dass die Beiträge als Entgelt für den Schulbesuch erhoben und an die Schule weitergeleitet werden. Aus der Bescheinigung sollte zudem hervorgehen, dass die Beiträge nicht für Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung verwendet wurden. Ein zusätzlicher Abzug als Spende ist in diesen Fällen ausgeschlossen.