Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist schlecht. Der Iran-Krieg hat die Hoffnungen auf einen Aufschwung in diesem Jahr vorerst zunichte gemacht. Vor allem in der Industrie wird derzeit vermehrt Personal abgebaut – oft verbunden mit Abfindungen. Was für den Empfänger auf den ersten Blick wie ein finanzielles Polster wirkt, kann steuerlich für ihn zur Belastung werden. Denn Abfindungen gelten grundsätzlich als Einkommen in dem Jahr, in dem sie ausgezahlt werden, und können den Steuersatz für das gesamten Einkommen deutlich nach oben treiben. Wer nicht aktiv wird, riskiert, einen erheblichen Teil der Zahlung an den Fiskus abzugeben.
Wenn die Abfindung zur Steuerfalle wird
Steuerermäßigung durch Verteilung der Abfindung
Aber das lässt sich abmildern. In vielen Fällen kann eine Abfindung steuerlich als außerordentliche Einkünfte eingeordnet werden. Dann kommt die sogenannte Fünftelregelung in Betracht. Ihr Prinzip: Die Abfindung wird rechnerisch so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt, obwohl sie tatsächlich einmalig zufließt. Dadurch steigt der Steuersatz nicht so stark und die Steuerbelastung sinkt häufig spürbar. Die Fünftelregelung greift nicht automatisch, sondern muss in der Steuererklärung beantragt werden.
Zudem kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob sich steuerlich anerkannte Ausgaben gezielt in das Abfindungsjahr verlagern lassen, um damit das zu versteuernde Einkommen zu senken. Immobilienbesitzer können etwa geplante Renovierungen oder energetische Sanierungen vorziehen. Handwerkerleistungen werden steuerlich gefördert: Bis zu 6.000 Euro an Lohnkosten sind begünstigt; 20 Prozent davon – maximal 1.200 Euro – werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Zusätzlich können haushaltsnahe Dienstleistungen wie Haushaltsreinigung steuermindernd berücksichtigt werden.
Vorsorgebeiträge als steuerlicher Hebel
Ein weiterer Hebel sind zusätzliche Beiträge zur Altersvorsorge oder Vorauszahlungen in die Krankenversicherung. Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine zertifizierte Basisrente sowie Krankenversicherung sind im Rahmen gesetzlicher Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehbar. Das reduziert die Steuerlast im Abfindungsjahr und stärkt zugleich die eigene finanzielle Absicherung im Alter. Gerade bei hohen Abfindungen lohnt sich der Blick auf ungenutzte Vorsorgepotenziale.
Investitionsabzugsbetrag im Blick behalten
Bei sehr hohen Einmalzahlungen können Investitionen ein Thema sein. Für Steuerpflichtige mit bestehender oder geplanter unternehmerischer Tätigkeit kommt unter Umständen der Investitionsabzugsbetrag in Frage. Damit lassen sich Teile geplanter Investitionen – etwa in eine Photovoltaikanlage im Betriebsvermögen – bereits vor der Anschaffung steuerlich geltend machen. Das mindert das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr, verlagert aber auch Besteuerungseffekte in spätere Jahre. Angesichts der komplexen Regeln empfiehlt sich hier fachliche Beratung.
Wann die Auszahlung entscheidend wird
Auch das Wann der Auszahlung kann sich steuerschonend auswirken. Ist davon auszugehen, dass im Folgejahr geringere Einkünfte anfallen – zum Beispiel durch Ruhestand oder ein Sabbatical – kann es vorteilhaft sein, die Abfindung erst im Folgejahr zu erhalten. Eine solche Verschiebung muss jedoch rechtzeitig mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Welche Maßnahmen sinnvoll sind, hängt von der persönlichen Situation ab. Wer jedoch frühzeitig plant, kann die steuerliche Belastung einer Abfindung deutlich begrenzen.
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Ihre Ansprechperson
Dr. Sabrina Hanshans
Partnerin, Tax - Corporate Tax Services
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft