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      Übliche Gelegenheitsgeschenke sind schenkungsteuerfrei. Gemeint sind Zuwendungen, die zu bestimmten Anlässen etwa zu Geburtstagen, Hochzeiten, Taufen, Weihnachten oder auch zu Ostern üblich sind. Eine gesetzliche Definition was „üblich“ bedeutet, existiert jedoch nicht. 

      20.000 EUR zu Ostern – ein Geschenk mit Folgen

      Mit genau dieser Frage hatte sich jüngst das Finanzgericht Rheinland Pfalz im Hinblick auf ein Ostergeschenk des Vaters an den Sohn in Höhe von 20.000 Euro zu befassen. Der Vater war davon ausgegangen, dass sich das Geschenk im Rahmen seiner erheblichen Vermögensverhältnisse halte; konkrete absolute oder relative Grenzen seien weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung festgelegt. Auch in der Literatur war bislang häufig vertreten worden, dass sich die Üblichkeit eines Geschenks maßgeblich an den finanziellen Möglichkeiten des Schenkers orientieren könne.

      Das Gericht widersprach dieser Auffassung jedoch ausdrücklich. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (4 K 1564/24) kam es zu dem Ergebnis, dass eine Zuwendung von 20.000 Euro anlässlich eines allgemeinen, jährlich wiederkehrenden Anlasses wie Ostern nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann und daher der Schenkungsteuer unterliegt. Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht – entgegen der bisherigen Literaturmeinung und der gängigen Praxis – nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Schenkers abstellt. Sondern darauf, was breite Bevölkerungskreise üblicherweise schenken, unabhängig davon, ob der Schenker über erhebliche Mittel verfügt oder nicht. Die Richter begründen diese Sichtweise mit dem Gleichheitssatz: Würde man bei Vermögenden großzügigere Maßstäbe ansetzen, könnten diese weit höhere Beträge steuerfrei übertragen als weniger Begüterte, was zu einer systemwidrigen Aushöhlung der Freibeträge führen würde.

      Orientierung am Erbschaftsteuergesetz

      Um den Rahmen des sozial Üblichen weiter einzugrenzen, zog das Gericht die Kleinbetragsgrenze des Paragraphen 22 im Erbschaftsteuergesetz heran. Danach wird eine Schenkungsteuer nicht festgesetzt, wenn der Steuerbetrag 50 Euro nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung des Steuersatzes von 7 Prozent in der Steuerklasse I und der gesetzlich vorgeschriebenen Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro ergibt sich daraus, dass ein Geschenk dann steuerfrei bleibt, wenn dessen Wert weniger als 800 Euro beträgt.

      Zwar handelt es sich dabei nicht um eine starre Grenze für die Beurteilung der Üblichkeit, das Gericht betrachtet diesen Wert aber als  Anhaltspunkt dafür, was sozial noch akzeptiert werden kann. Doch selbst wenn ein Geschenk nicht mehr unter die Steuerbefreiung der üblichen Gelegenheitsgeschenke fällt, führt dies nicht automatisch zu einer tatsächlichen Steuerzahlung. Denn die persönlichen Freibeträge – 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro pro Elternteil für Kinder, 200.000 Euro für Enkelkinder und 20.000 Euro für entferntere Angehörige und Freunde – bleiben hiervon unberührt und gelten jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren. Erst wenn diese Freibeträge überschritten werden, entsteht überhaupt Schenkungsteuer.

      Fazit: Hohe Geschenke besser kritisch prüfen

      Zwar hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, jedoch wurde diese nicht eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist. Hohe Zuwendungen zu allgemeinen, nicht besonders herausgehobenen Anlässen sind künftig mit deutlich größerer Zurückhaltung zu beurteilen und sollten nicht vorschnell als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ eingestuft werden.

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      Jürgen Lindauer

      Director, Tax

      KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft