Der Arcomet-Konzern ist in Rumänien durch eine eigene Vertriebsgesellschaft vertreten. Diese Gesellschaft erhält Dienstleistungen, darunter Strategie und Planung, Aushandlungen der (Rahmen-)Verträge mit Drittlieferanten, etc. von ihrer direkt übergeordneten Gesellschaft in Belgien. Die Arcomet-Vertriebsgesellschaft in Rumänien wiederum verpflichtet sich, im lokalen Markt zu agieren und hierfür alle erforderlichen Tätigkeiten auszuführen. Hierfür wird Arcomet Rumänien auf Basis der in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) beschriebenen geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (englisch: transactional net margin method, TNMM) vergütet.
Zwischen beiden Gesellschaften wurde vertraglich festgelegt, dass, sofern die Nettomarge von Arcomet Rumänien außerhalb der Bandbreite liegt (in dem vorliegenden Fall zwischen -0,71 Prozent und 2,74 Prozent), eine Zahlung am Jahresende vorgenommen wird. In dem vorliegenden Fall lag die Nettomarge von Arcomet Rumänien in jedem Jahr oberhalb dieser Bandbreite. Die belgische Gesellschaft stellte jedes Jahr eine entsprechende Rechnung für die vertraglich aufgelisteten Dienstleistungen in Höhe des notwendigen Anpassungsbetrags.
Arcomet Rumänien behandelte die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen als mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen, für die sie das Reverse-Charge-Verfahren anwandte. Analog machte Arcomet Rumänien vom Vorsteuerabzug Gebrauch, sodass keine Mehrwertsteuerbelastung in Rumänien verblieb.
Die rumänische Steuerbehörde versagte jedoch den Vorsteuerabzug. Die Versagung des Steuerabzugs wurde insbesondere damit begründet, dass die in Rechnung gestellten Ausgleichszahlungen bloß ein Mittel seien, um die Nettomarge der rumänischen Gesellschaft der Form nach anzupassen, ohne dass ein Zusammenhang mit einer konkret erbrachten Dienstleistung der belgischen Gesellschaft bestünde.
Die aus Verrechnungspreissicht relevante Frage war nun, ob die in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich als Gegenleistung für eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung zu qualifizieren seien. Diese Frage wurde durch den EuGH bejaht. Es liege ein Leistungsaustausch vor, wodurch die geleistete Zahlung am Jahresende umsatzsteuerpflichtig sei. Es gebe eine klare vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften, in der die zu erbringenden Leistungen konkret definiert wurden. Dabei sei es unerheblich, dass das Entgelt für die Dienstleistung entsprechend der erzielten Marge von Arcomet Rumänien variabel ausgestaltet ist.