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      Verrechnungspreissysteme multinationaler Konzerne sind häufig so aufgesetzt, dass die jeweiligen Routineeinheiten (zum Beispiel Gesellschaften im Bereich Vertrieb oder Produktion mit einem eingeschränkten Funktions- und Risikoprofil) auf Basis von Bandbreiten fremdüblicher Nettomargen ausgesteuert werden. Die Bandbreiten werden dabei in der Regel durch Benchmarkanalysen ermittelt.

      Liegt die Nettomarge einer Routineeinheit am Jahresende außerhalb der mithilfe einer Benchmarkanalyse ermittelten Bandbreite, stellt die sogenannte Jahresendanpassung („Year-End Adjustment“ – YEA) ein zentrales Steuerungsinstrument dar, um die Gewinne wieder in die fremdübliche Bandbreite einzusteuern. Dies erfolgt in der Regel entweder anhand von bilanziellen Korrekturen (das heißt anhand von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der verbundenen Einheit) oder außerbilanziellen Korrekturen (das heißt nach deutschem Recht beispielsweise mithilfe der Korrekturen bei einer verdeckten Gewinnausschüttung, verdeckten Einlage oder einer Einkünfteberichtigung nach § 1 Außensteuergesetz (AStG)).

      Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Auswirkungen

      Weiterhin sind mit YEAs umsatzsteuerliche und zollrechtliche Auswirkungen verbunden. Folglich sind auch Meldeverpflichtungen zu berücksichtigen, soweit die unterjährig gesetzten Verrechnungspreise für die jeweilige konzerninterne Transaktion (in der Regel die konzerninterne Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen) nachträglich erhöht oder reduziert werden.

      In Deutschland war die Akzeptanz von YEAs lange Zeit umstritten und führte regelmäßig zu kontroversen Diskussionen mit den Finanzbehörden, insbesondere wenn das Steuersubstrat in Deutschland durch das YEA reduziert werden sollte. Gemäß der früheren Verwaltungsauffassung wurden nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen nur akzeptiert, wenn im Vorhinein die konkrete Ausgestaltung einer solchen YEA vertraglich festgelegt wurde. Seit der Einführung der neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 2021, IV B 5 - S 1341/19/10017:001) wurde der zuvor geltende Ansatz faktisch umgekehrt, womit YEAs nun grundsätzlich auch ohne vertragliche Vereinbarungen akzeptiert werden.

      In einigen Ländern werden YEAs noch immer kritisch betrachtet. Sie werdenhäufig nicht akzeptiert oder führen zu erheblichem Aufwand im Rahmen der Umsetzung.

      In der Praxis ist die Durchführung von YEAs – das heißt, den Übergewinn einer (aus deutscher Sicht) ausländischen Routinegesellschaft auf ein fremdübliches Niveau zu bringen – häufig problematisch. Eine mögliche Lösung dieses Problems zeigt die Vorabentscheidung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall SC Arcomet Towercranes SRL vom 4. September 2025 (Aktenzeichen C-726/23).

      Zusammenfassung des Arcomet-Urteils

      Der Arcomet-Konzern ist in Rumänien durch eine eigene Vertriebsgesellschaft vertreten. Diese Gesellschaft erhält Dienstleistungen, darunter Strategie und Planung, Aushandlungen der (Rahmen-)Verträge mit Drittlieferanten, etc. von ihrer direkt übergeordneten Gesellschaft in Belgien. Die Arcomet-Vertriebsgesellschaft in Rumänien wiederum verpflichtet sich, im lokalen Markt zu agieren und hierfür alle erforderlichen Tätigkeiten auszuführen. Hierfür wird Arcomet Rumänien auf Basis der in den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) beschriebenen geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (englisch: transactional net margin method, TNMM) vergütet.

      Zwischen beiden Gesellschaften wurde vertraglich festgelegt, dass, sofern die Nettomarge von Arcomet Rumänien außerhalb der Bandbreite liegt (in dem vorliegenden Fall zwischen -0,71 Prozent und 2,74 Prozent), eine Zahlung am Jahresende vorgenommen wird. In dem vorliegenden Fall lag die Nettomarge von Arcomet Rumänien in jedem Jahr oberhalb dieser Bandbreite. Die belgische Gesellschaft stellte jedes Jahr eine entsprechende Rechnung für die vertraglich aufgelisteten Dienstleistungen in Höhe des notwendigen Anpassungsbetrags.

      Arcomet Rumänien behandelte die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen als mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen, für die sie das Reverse-Charge-Verfahren anwandte. Analog machte Arcomet Rumänien vom Vorsteuerabzug Gebrauch, sodass keine Mehrwertsteuerbelastung in Rumänien verblieb.

      Die rumänische Steuerbehörde versagte jedoch den Vorsteuerabzug. Die Versagung des Steuerabzugs wurde insbesondere damit begründet, dass die in Rechnung gestellten Ausgleichszahlungen bloß ein Mittel seien, um die Nettomarge der rumänischen Gesellschaft der Form nach anzupassen, ohne dass ein Zusammenhang mit einer konkret erbrachten Dienstleistung der belgischen Gesellschaft bestünde.

      Die aus Verrechnungspreissicht relevante Frage war nun, ob die in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich als Gegenleistung für eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung zu qualifizieren seien. Diese Frage wurde durch den EuGH bejaht. Es liege ein Leistungsaustausch vor, wodurch die geleistete Zahlung am Jahresende umsatzsteuerpflichtig sei. Es gebe eine klare vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften, in der die zu erbringenden Leistungen konkret definiert wurden. Dabei sei es unerheblich, dass das Entgelt für die Dienstleistung entsprechend der erzielten Marge von Arcomet Rumänien variabel ausgestaltet ist.

      Fazit

      Der Fall Arcomet bringt die Frage der Notwendigkeit von konventionellen YEAs auf. Es wäre demnach zu diskutieren, ob neben einer etwaig bestehenden Warenlieferungstransaktion analog eine Dienstleistungsvereinbarung etabliert werden könnte, deren Vergütung – wie im Falle Arcomet – variabel auszugestalten wäre.

      Schlussendlich könnte es dann nicht mehr notwendig sein, eine Anpassung der Verrechnungspreise für die eigentliche konzerninterne Warentransaktion vorzunehmen. Stattdessen wäre durch eine variable Dienstleistungsgebühr die Steuerung der TNMM-Methode zu erwirken. Die damit einhergehenden potenziellen umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Folgewirkungen sind gegebenenfalls einfacher abzubilden.

      Demnach empfehlen wir, bei derartigen Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen klare, präzise und vor allem schriftliche Verträge abzuschließen, die sowohl den Inhalt der Leistung als auch die Berechnung der Vergütung eindeutig festlegen. Unklare oder fehlende Vereinbarungen können zu Missverständnissen führen, die damit verbundene steuerliche Risiken nach sich ziehen.

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